24.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss15.02.2011

Versamm­lungs­verbot der Stadt Karlsruhe anlässlich des CASTOR-Transports rechtmäßigUnmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit entlang der Trans­port­strecke zu erwarten

Das zeitlich und räumlich beschränkte Versamm­lungs­verbot der Stadt Karlsruhe anlässlich des CASTOR-Transports ist rechtmäßig. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg und bestätigte damit die voraus­ge­gangenen Eilent­schei­dungen des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe.

Die Stadt Karlsruhe hat mit der am 11. Februar 2011 veröf­fent­lichten Allge­mein­ver­fügung vom 8. Februar 2011 Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten. Das Verbot erstreckt sich auf den näher bezeichneten Bereich von 50 m an beiden Seiten der Stadt­bahn­strecke S1/S11 und der weiteren Trans­port­strecke im Gemeindegebiet für den Zeitraum 15. Februar 2011, Uhr, bis zum 16. Februar 2011, 24 Uhr, längstens bis der Transport den Bereich verlassen hat.

VG lehnt Eilanträge ab

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe lehnte die hiergegen gerichteten Eilanträge mit der Begründung ab, die angegriffene Verfügung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Zwei hiergegen erhobene Beschwerden blieben beim Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg.

Gefahrprognose der Stadt zwischen­zeitlich bereits bestätigt

Aus den Erfahrungen aus zurückliegenden Castor-Transporten habe die Stadt zu Recht geschlossen, dass bei dem bevorstehenden Castor-Transport eine hohe Gefahr der Verletzung elementarer Rechtsgüter - insbesondere Blockaden von Abschnitten der Trans­port­strecke und Eingriffen in den Bahnverkehr - bestehe, entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof. Die Gefahrprognose der Stadt habe sich zwischen­zeitlich auch bereits bestätigt. Pressemeldungen zufolge sei es Greenpeace-Aktivisten am Vormittag gelungen, die Gleise für den anstehenden Castortransport für mehrere Stunden zu blockieren. Zehn Atomkraftgegner hätten sich so effektiv an die Schienen gekettet, dass die Polizei sie nicht habe losschneiden können.

Allge­mein­ver­fügung betrifft nicht nur Antragsteller sondern alle Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer

Es komme nicht darauf an, ob die Antragsteller selbst Rechts­ver­let­zungen in der Vergangenheit zu verantworten hätten oder nicht. Auch sei nicht entscheidend, ob sich die Demonstranten der angemeldeten Versammlung in Karlsruhe-Neureut friedlich verhielten. Denn die Allge­mein­ver­fügung betreffe nicht nur die Antragsteller, sondern alle Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer, d.h. eine unbestimmte Vielzahl potentieller Adressaten/Versamm­lungs­teil­nehmer. Es komme deshalb auf eine Gesamt­be­trachtung an, d.h. ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen „Aktionen“ entlang der Trans­port­strecke eine unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist. Hiermit müsse aufgrund der erkennbaren Umstände bei diesem Transport gerechnet werden. Es sei mit hoher Wahrschein­lichkeit zu befürchten, dass auch friedliche Versammlungen genutzt würden, um an die Trans­port­strecke zu gelangen und aus dem Schutz der Versammlung heraus zu Verhin­de­rungs­blo­ckaden und anderen rechtswidrigen Aktionen überzugehen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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