14.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss15.03.2018

Presse steht kein Anspruch auf Übermittlung tagesaktueller Presse­mit­tei­lungen zuÜbermittlung amtlicher Bekannt­ma­chungen muss jedoch zeitgleich mit Weiterleitung der Informationen an Redaktion des städtischen Amtsblatts erfolgen

Die Presse kann von Gemeinden verlangen, dass sie amtliche Bekannt­ma­chungen zeitgleich mit der Redaktion des Amtsblatts erhält. Sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, von der Gemeinde "tagesaktuell" informiert zu werden. Dies entschied der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Stadt gibt ein Amtsblatt ("Stadtblatt") heraus, das über eine GmbH verlegt wird. Sie unterhält außerdem eine eigene Pressestelle. Diese fungiert als in die Stadtverwaltung ausgelagerte Redaktion des "Stadtblatts". Verschiedene Mitteilungen aus der Verwaltung werden in der Pressestelle bearbeitet. Hat die Pressestelle diese Arbeiten abgeschlossen, leitet sie die Mitteilungen an den Verlag des "Stadtblatts" weiter und erteilt ihm die Druckfreigabe. Zeitgleich mit dieser Druckfreigabe leitet sie die Mitteilungen auch privaten Zeitungs­ver­legern zu.

Klägerin verlangt tagesaktuelle Übermittlung von Presse­mit­tei­lungen

Die Klägerin ist ein Privat­un­ter­nehmen, das eine Tageszeitung mit einem Lokalteil für das Gebiet der Beklagten verlegt. Sie erhob Klage zum Verwal­tungs­gericht Stuttgart mit dem Antrag, ihr sämtliche "Presse­mit­tei­lungen" der Stadt "tagesaktuell", hilfsweise "zeitgleich mit deren Zugang an die Redaktion des Amtsblatts" zukommen zu lassen.

VG gibt Klage teilweise statt

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage mit Urteil vom 2. März 2017 teilweise statt. Es verurteilte die Beklagte, "die nach Rechts­vor­schriften zu veranlassenden öffentlichen Bekannt­ma­chungen und sonstige aus der Gemein­de­ver­waltung erwachsenden Mitteilungen der Klägerin zeitgleich mit deren Zugang an die Redaktion des Amtsblatts" zukommen zu lassen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Kläger darf Bekannt­ma­chungen lediglich "nicht später" als Mitbewerber erhalten

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts und lehnte den Zulas­sungs­antrag ab. Zur Begründung führt der Gerichtshof aus, dass nach § 4 Abs. 4 LPresseG der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift von den Behörden verlangen kann, dass ihm deren amtliche Bekannt­ma­chungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. Die Klägerin könne daher nicht verlangen, Mitteilungen "tagesaktuell" zu bekommen. Denn die Vorschrift vermittle einem Verleger keinen Anspruch darauf, dass er amtliche Bekannt­ma­chungen zu einem "frühest­mög­lichen" oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalte. Sie begründe nur einen Anspruch darauf, amtliche Bekannt­ma­chungen "nicht später" als Mitbewerber zu erhalten.

Weiterleitung der Bekannt­ma­chungen erst mit Druckfreigabe an Verlag des Amtsblatts nicht ausreichend

Die Beklagte müsse jedoch Mitteilungen, die von § 4 Abs. 4 LPresseG erfasst würden, der Klägerin früher als bisher zuleiten. Es reiche nicht aus, diese erst mit der Druckfreigabe an den Verlag des Amtsblatts an private Verlage weiterzuleiten. Das müsse vielmehr schon in dem Moment geschehen, in dem die Pressestelle die Bearbeitung der Informationen beginne, weil die Pressestelle als Redaktion des Amtsblatts fungiere. Allerdings erfasse § 4 Abs. 4 LPresseG mit dem Begriff der "amtlichen Bekanntmachung" nicht sämtliche Mitteilungen einer Gemeinde. Unter den Begriff fielen zum einen Informationen, die nach Rechts­vor­schriften bekanntgemacht werden müssten wie z.B. Satzungen der Gemeinde. Erfasst würden außerdem Mitteilungen, über die allein eine Gemeinde verfüge.

"Amtliche Bekannt­ma­chungen" umfassen nicht sämtliche Mitteilungen der Gemeinde

Nicht zu den "amtlichen Bekannt­ma­chungen" zählten dagegen Nachrichten, von denen die Gemeinde in gleicher Weise Kenntnis erhalte, wie dies auch privaten Mitbewerbern möglich sei, wie dies z.B. für Vereins­nach­richten gelte. In Bezug auf solche Nachrichten vermittle § 4 Abs. 4 LPresseG selbst dann keinen Anspruch auf zeitgleiche Information, wenn die Beklagte die Nachrichten als "Presse­mit­teilung" verbreite.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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