Dokument-Nr. 25296
Permalink https://urteile.news/
- Verwaltungsgericht Bremen, Urteil09.02.2012, 3 K 865/10
- Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil22.04.2015, 2 A 63/13
- OVG Rheinland-Pfalz: Kinder mit Wohnsitz auf Mallorca haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss deutscher BehördenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil28.01.2010, 7 A 10994/09.OVG
- Nicht sorgeberechtigter Vater hat kein Klagerecht gegen Bewilligung staatlicher Unterhaltsvorschussleistungen an seine KinderAmtsgericht Aachen, Urteil03.05.2011, 2 K 884/09
Bundesverwaltungsgericht Urteil18.12.2017
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auch für in Portugal lebende Kinder möglichAlleinerziehender Elternteil muss in Deutschland mehr als nur geringfügig beschäftigt sein
Einem Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss steht nicht entgegen, dass die betroffenen Kinder in Portugal leben, wenn der alleinerziehende Elternteil in Deutschland mehr als nur geringfügig beschäftigt ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 2003 und 2005 geborenen Kläger lebten zunächst in Deutschland bei ihrer Mutter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach ihrer Trennung vom Vater der Kläger nahm die Mutter eine Berufstätigkeit in Deutschland auf. Seit Ende des Jahres 2009 wohnen die Kläger in Portugal, wo ihre Großmutter lebt und ihre Mutter einen weiteren Wohnsitz begründete. Nachdem der Vater für die Kläger keinen Unterhalt mehr leistete, beantragte sie für die Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Klage auf Leistungen nach Unterhaltsvorschussgesetz in den Vorinstanzen erfolglos
Die nach Ablehnung des Antrags und Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger nicht, wie nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlich, in Deutschland lebten.
Wohnsitzerfordernis wegen des Vorrangs der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hier nicht anwendbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Klägern für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die begehrten Leistungen zuerkannt. Das Unterhaltsvorschussgesetz verleiht einem Kind, das von einem insoweit verpflichteten Elternteil keinen oder nicht regelmäßigen Unterhalt erhält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung. Dieser Anspruch besteht nach dem nationalen Gesetz nur für in Deutschland lebende Kinder. Dieses Wohnsitzerfordernis ist hier jedoch wegen des Vorrangs der vom Unionsrecht gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht anwendbar. Danach genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen Arbeitnehmer. Darauf können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch Unionsbürger berufen, die - wie die Mutter der Kläger - in einem Mitgliedstaat der Union wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten.
Verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
Aus dieser Rechtsprechung folgt auch, dass die Kläger im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss selbst das Freizügigkeitsrecht der Mutter geltend machen können, weil sich die Leistung als eine soziale Vergünstigung für die Mutter darstellt. Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt ferner an, dass der Ausschluss des Familienmitglieds eines Arbeitnehmers von einer sozialen Vergünstigung - wie hier - mit der Begründung, es habe seinen Wohnsitz nicht in dem insoweit zuständigen, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat, als eine von der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit anzusehen ist.
Verbundenheit zur Bundesrepublik zeigt sich auch durch nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers im Heimatland
Diese Ungleichbehandlung ist nur gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ein damit verbundenes legitimes Ziel auch erforderlich ist. Soweit mit dem Wohnsitzerfordernis des Unterhaltsvorschussgesetzes der Zweck verfolgt wird, dass die Leistung nur gewährt wird, wenn eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland besteht, ist ein Inlandswohnsitz aber zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reicht es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt. Denn diejenigen, die durch ihre Abgaben zur Finanzierung der Leistungen beitragen, sollen auch in den Genuss der Leistungen kommen. Dies trifft auf die Mutter der Kläger zu. Soweit die Leistungen ihrer Höhe nach an die Lebensverhältnisse in Deutschland anknüpfen, kann etwaigen günstigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Abschläge Rechnung getragen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25296
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.