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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil28.01.2010

OVG Rheinland-Pfalz: Kinder mit Wohnsitz auf Mallorca haben keinen Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss deutscher BehördenRegelung stellt keinen Verstoß gegen europarechtlich gewährleistetes Recht auf Freizügigkeit dar

Kinder, die bei ihrer sorge­be­rech­tigten deutschen Mutter auf Mallorca in Spanien leben, haben gegenüber der zuständigen deutschen Behörde keinen Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Kläger, zwei minderjährige Kinder, wachsen bei ihrer sorge­be­rech­tigten deutschen Mutter in Spanien auf. Ihr Vater lebt in einem pfälzischen Landkreis. Entgegen seiner Verpflichtung zahlt er seinen Kindern keinen Unterhalt. Deshalb beantragte die Mutter für die Kläger bei der beklagten Kreisverwaltung die Gewährung eines Unter­halts­vor­schusses nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz. Die nach Ablehnung des Antrages erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Recht auf Unter­halts­vor­schuss besteht nur bei Aufwachsen des Kindes in Deutschland

Nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz stehe einem Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn der Anspruch auf staatliche Unter­halts­leis­tungen richte sich nach den wirtschaft­lichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden Klägern nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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