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Amtsgericht Aachen Urteil03.05.2011

Nicht sorge­be­rech­tigter Vater hat kein Klagerecht gegen Bewilligung staatlicher Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen an seine KinderGericht verneint Verstoß gegen Verfassungs- oder Völkerrecht durch Unter­halts­vor­schuss­gesetz

Bewilligt die Behörde auf Antrag der Mutter, die allein­sor­ge­be­rechtigt ist, Leistungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz für die Kinder, steht dem mit der Mutter nicht verheirateten Vater kein Klagerecht hiergegen zu. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz können allein­er­ziehende Elternteile für Kinder bis zum 12. Lebensjahr übergangsweise (maximal 72 Monate) einen staatlichen Vorschuss auf den von dem anderen Elternteil zu zahlenden Unterhalt in einer Höhe zwischen 133 Euro und 180 Euro monatlich erhalten. Voraussetzung ist u.a., dass das Kind bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und keinen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Der andere Elternteil wird nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Vielmehr geht kraft Gesetzes (§ 7 UVG) der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht zahlenden Elternteil auf das Land Nordrhein-Westfalen über.

Vater sieht in Unter­halts­vor­schuss­gesetz Verstoß gegen Grundgesetz und gegen Europäische Menschen­rechts­kon­vention

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Kindsmutter durch den Antrag auf Unter­halts­vor­schuss zivilrechtliche Ansprüche des Landes gegen ihn auf Rückzahlung der vorgeschossenen Leistungen auslöse. Das Unter­halts­vor­schuss­gesetz verstoße gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschen­rechts­kon­vention.

Kläger durch Bewilligung der Leistungen an Kinder rechtlich nicht unmittelbar betroffen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen erachtet die Klage im Ergebnis für nicht zulässig. Die Klage scheitert an der so genannten "Klagebefugnis", weil der Kläger durch die Bewilligung der Leistungen an seine Kinder rechtlich nicht unmittelbar betroffen ist. Nur weil nach dem gesetzlichen System der Unter­halts­an­spruch der Kinder gegen ihren Vater auf das Land übergeleitet wird, besteht noch keine zur Zulässigkeit einer Klage führende Beschwer. Die Prüfung, ob eine konkrete Unter­halts­pflicht des Klägers besteht, erfolgt allein durch das Zivilgericht.

Gesetzgeber bewegt sich im Rahmes des ihm zustehenden Gestal­tungs­spielraums

Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sieht das Gericht nicht als gegeben an, weil ein Verstoß des Unter­halts­vor­schuss­ge­setzes gegen Verfassungs- oder Völkerrecht nicht erkennbar sei. Die Regelungen des Gesetzes bewegten sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestal­tungs­spielraums.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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