21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil02.06.2005

Unter­halts­vor­schuss bei Leben­s­part­ner­schaft?

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass Kinder keinen Anspruch auf Unter­halts­leis­tungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz haben, die bei einem Elternteil leben, der eine Leben­s­part­ner­schaft führt. Denn ein Elternteil, der eine Leben­s­part­ner­schaft führt, ist weder ledig, verwitwet oder geschieden noch lebt er von seinem Ehegatten dauernd getrennt, wie es für einen Anspruch nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz Voraussetzung ist.

Die minderjährigen Klägerinnen, deren Väter unbekannt sind und die bei ihrer Mutter leben, begehren vom beklagten Landkreis Leistungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz. Nach diesem Gesetz hätten die Klägerinnen dann einen Leistungs­an­spruch, wenn sie bei einem ihrer Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mutter der Klägerinnen auch nach Eingehen einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft weiterhin "ledig" im Sinne des Gesetzes ist.

Dass die Leben­s­part­ner­schaft nicht in jeder Hinsicht einer Ehe gleichgestellt ist, gebietet es aus der Sicht des Zweckes des Unter­halts­vor­schuss­ge­setzes, die prekäre Lage Allein­er­zie­hender abzumildern nicht, diesen neuen Personenstand dem Personenstand "ledig" gleichzustellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/05 des BVerwG vom 02.06.2005

der Leitsatz

Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine Leben­s­part­ner­schaft führt, haben keinen Anspruch auf Unter­halts­leis­tungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil562

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI