15.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil26.01.2009

Gebühren auch für versamm­lungs­rechtliche Bescheide möglich

Für den Erlass einer versamm­lungs­recht­lichen Auflage, mit der eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden soll, kann vom Veranstalter einer Demonstration eine Verwal­tungs­gebühr verlangt werden. Das Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit steht einer Gebüh­re­n­er­hebung nicht grundsätzlich entgegen. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die Kläger, die dem linken politischen Spektrum angehören, hatten im Jahr 2005 drei Demonstrationen in Pforzheim angemeldet. Die Stadt Pforzheim (Beklagte) erteilte den Klägern jeweils verschiedene Auflagen, u. a. zum Ort der Demonstrationen. Damit sollten auch Zusammenstöße mit Anhängern der rechten Szene verhindert werden. Die Beklagte setzte für diese Bescheide Gebühren in Höhe von 20 bis 150 EUR fest. Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat den dagegen gerichteten Klagen stattgegeben und ausgeführt, es widerspreche dem Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit, wenn die Verwaltung für ihre Tätigkeit eine Gebühr nach dem Landes­ge­büh­ren­gesetz festsetze.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof teilt diese Auffassung nicht uneingeschränkt. Zwar dürften versamm­lungs­rechtliche Vorgaben, die lediglich der Gefah­ren­vorsorge und der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Versammlung dienen oder sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen, nicht zu einer Gebüh­re­n­er­hebung führen. Knüpfe der Gebüh­ren­be­scheid aber an eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG an, so könne eine Gebühr erhoben werden, wenn die Gefahren, die mit der Auflage abgewehrt werden sollen, dem Veranstalter oder Leiter der Versammlung zuzurechnen seien. Bei verfas­sungs­kon­former Auslegung des Landes­ge­büh­ren­ge­setzes könne den Besonderheiten versamm­lungs­recht­licher Auflagen angemessen Rechnung getragen werden. Auch danach waren die Gebüh­ren­be­scheide aber rechtswidrig, so dass die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde. In einem Fall lagen die Voraussetzungen für eine Gebüh­re­n­er­hebung eindeutig nicht vor. In den beiden anderen Fällen musste der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht abschließend entscheiden, ob die Gefah­ren­prognose der Beklagte zutreffend war und deswegen eine Auflage zum Versammlungsort ergehen konnte. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei der Bemessung der Höhe der festgesetzten Gebühren ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 26.01.2009

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