21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil29.03.2007

Behörde darf keine Verwal­tungs­ge­bühren für Demonstrationen erhebenGebührenpflicht darf Bürger nicht vor der Ausübung des Versamm­lungs­freiheit abschrecken

Eine Behörde darf für Anordnungen, die die nähere Durchführung einer Demonstration regeln, keine Verwal­tungs­ge­bühren erheben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden und damit der Klage eines Veranstalters einer Demonstration stattgegeben. Dieser hatte gegen einen Gebüh­ren­be­scheid der Stadt Pforzheim geklagt. Die Stadt Pforzheim hatte hinsichtlich einer vom Kläger angemeldeten Demonstration verschiedene Anordnungen zu Art und Weise der Durchführung der Versammlung getroffen und hierfür eine Verwal­tungs­gebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt.

Wie das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschied, widerspricht es dem Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit, wenn die Verwaltung für ihre Tätigkeit eine Gebühr nach dem Landes­ge­büh­ren­gesetz festsetzt. Wegen der besonderen Bedeutung der Versamm­lungs­freiheit dürfe an die Ausübung dieses Grundrechtes keine Gebührenpflicht angeknüpft werden. Denn aus einer solchen Gebührenpflicht resultiere die Gefahr, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts verzichten, was ein erheblicher Schaden für die Demokratie bedeuten würde.

Auch der Umstand, dass die Gebühr im konkreten Fall mit 100,00 € relativ niedrig sei und dass das Gebührenrecht grundsätzlich die Möglichkeit kenne, Gebühren zu erlassen oder zu stunden, rechtfertige nicht den durch die Erhebung der Gebühr erfolgten Eingriff in das Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit. Auch sei das Landes­ge­büh­ren­gesetz nicht in der Lage, die Besonderheiten versamm­lungs­recht­licher Auflagen angemessen zu erfassen und könne daher auch aus diesem Grund keine Anwendung finden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 09.07.2007

der Leitsatz

Das Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG steht der Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG entgegen.

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