Dokument-Nr. 4512
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil29.03.2007
Behörde darf keine Verwaltungsgebühren für Demonstrationen erhebenGebührenpflicht darf Bürger nicht vor der Ausübung des Versammlungsfreiheit abschrecken
Eine Behörde darf für Anordnungen, die die nähere Durchführung einer Demonstration regeln, keine Verwaltungsgebühren erheben. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit der Klage eines Veranstalters einer Demonstration stattgegeben. Dieser hatte gegen einen Gebührenbescheid der Stadt Pforzheim geklagt. Die Stadt Pforzheim hatte hinsichtlich einer vom Kläger angemeldeten Demonstration verschiedene Anordnungen zu Art und Weise der Durchführung der Versammlung getroffen und hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt.
Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied, widerspricht es dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, wenn die Verwaltung für ihre Tätigkeit eine Gebühr nach dem Landesgebührengesetz festsetzt. Wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfe an die Ausübung dieses Grundrechtes keine Gebührenpflicht angeknüpft werden. Denn aus einer solchen Gebührenpflicht resultiere die Gefahr, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts verzichten, was ein erheblicher Schaden für die Demokratie bedeuten würde.
Auch der Umstand, dass die Gebühr im konkreten Fall mit 100,00 € relativ niedrig sei und dass das Gebührenrecht grundsätzlich die Möglichkeit kenne, Gebühren zu erlassen oder zu stunden, rechtfertige nicht den durch die Erhebung der Gebühr erfolgten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Auch sei das Landesgebührengesetz nicht in der Lage, die Besonderheiten versammlungsrechtlicher Auflagen angemessen zu erfassen und könne daher auch aus diesem Grund keine Anwendung finden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 09.07.2007
der Leitsatz
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG steht der Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG entgegen.
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