Dokument-Nr. 21426
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- Abschiebung zur Durchführung des Asylverfahrens in Ungarn wegen systemischer Mängel unzulässigVerwaltungsgericht Köln, Urteil30.07.2015, 3 K 2005/15.A
- Systematische Mängel beim Asyl- und Aufnahmeverfahren: Rückführung eines Asylbewerbers nach Italien rechtswidrigVerwaltungsgericht Darmstadt, Urteil17.12.2014, 4 K 1536/14.DA.A
Verwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss05.08.2015
Rückführung eines syrischen Flüchtlings nach Ungarn gestopptAsylverfahren und Aufnahmebedingungen Ungarns weisen systematische Mängel auf
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung dem Eilantrag eines Flüchtlings aus Syrien stattgegeben und dessen Abschiebung nach Ungarn vorläufig ausgesetzt. Nach Auffassung des Gerichts stehen der auf der Grundlage der sogenannten Dublin-III-Verordnung angeordneten Abschiebung nach Ungarn systemische Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen.
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass angesichts der neuesten politischen Entwicklungen in Ungarn die ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Europäischen Konvention für Menschenrechte ausgesetzt zu sein. Ausgangspunkt für diese Annahme sei die Erklärung der ungarischen Regierung vom 23. Juni 2015, wonach keine Flüchtlinge nach der Dublin-Verordnung mehr aufgenommen würden, da die Aufnahmekapazität erschöpft sei. Zudem habe die ungarische Regierung seit dem 1. Juli 2015 drastische Verschärfungen des bisherigen Asylrechts vorgenommen, die u.a. Haftverlängerungen vorsähen sowie eine Annullierung des Asylgesuchs, wenn der Asylbewerber sich mehr als 48 Stunden von seiner Unterkunft entferne. Das Gericht teile auch die Sorge des UNHCR, dass durch die Aktionen und Äußerungen der rechtsnationalen Regierung Ungarns ein Klima geschaffen werde, das die ohnehin angespannte Lage
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online
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