In dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dem Betroffenen - einem deutschen Staatsangehörigen - in Deutschland im Jahre 1999 die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen worden. Nach Ablauf einer Sperrfrist für die Neuerteilung erwarb der Antragsteller, der seinen Wohnsitz ohne Unterbrechung im Inland hatte, eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, nach Aktenlage allerdings ohne sich dort einer Eignungsprüfung unterzogen zu haben. Die inländische Führerscheinstelle erkannte ihm das Recht ab, in Deutschland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nachdem der Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis gelegentlich einer Verkehrskontrolle aufgefallen war.
Den gegen diese behördliche Verfügung gerichteten Eilantrag des Fahrerlaubnisinhabers hat das Gericht zurückgewiesen. Die Richter erachteten die Maßnahme - insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen europarechtlichen Richtlinien und Rechtsprechung - für rechtmäßig. Zwar hätten die deutschen Fahrerlaubnisbehörden grundsätzlich - d.h. ohne Vorliegen eines erneuten, Eignungszweifel aufwerfenden Vorfalls - keine Handhabe, nach Ablauf einer in Deutschland wegen bestehender Eignungszweifel angeordneten Sperrfrist die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis, die nach erfolgreichem Abschluss eines Prüfverfahrens zum Ausschluss der Eignungszweifel erteilt worden sei, wegen des Fortbestehens dieser Zweifel für ungültig zu erklären. Etwas anderes gelte aber, wenn der Wiedererwerb der Fahrerlaubnis unter Umgehung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften - insbesondere im Hinblick auf die gesundheitlichen Anforderungen bei Zweifeln an der Fahreignung - bewirkt worden sei. Dies sei anzunehmen, wenn im Inland durchgreifende, nicht ausgeräumte Zweifel an der Fahreignung bestünden, die der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis vor deren Erwerb in dem EU-Staat nicht kundgetan und sich deshalb auch nicht dem dortigen Verfahren zur Klärung von Eignungszweifeln unterzogen habe. In diesem Fall sei die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch nicht europarechtlich daran gehindert, dem in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Fahrerlaubnisinhaber die ausländische Fahrerlaubnis für die Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland abzuerkennen, um damit der missbräuchlichen Umgehung der inländischen und der in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bestehenden Anforderungen an die Wiedererteilung einer wegen Eignungszweifeln einmal entzogenen Fahrerlaubnis entgegenzuwirken. Nach Lage der Dinge habe es sich bei dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Antragsteller um einen solchen Fall des so genannten Führerscheintourismus gehandelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 15.05.2008