15.11.2024
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Verwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss09.05.2008

Erneute Absage für "Führer­schein­tou­rismus": Bei Entzug der deutschen Fahrerlaubnis darf nicht mit tschechischer EU-Fahrerlaubnis gefahren werdenUmgehung europa­recht­licher Vorschriften nicht hinnehmbar

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Fahrer­laub­nis­behörde dem in ihrem Zustän­dig­keits­bereich wohnenden Fahrer­laub­nis­inhaber das Recht aberkennen darf, von der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn die ausländische Fahrerlaubnis unter Umgehung der gesetzlichen Anforderungen an die Wiedererteilung einer wegen Eignungs­zweifeln entzogenen Fahrerlaubnis erworben wurde.

In dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dem Betroffenen - einem deutschen Staats­an­ge­hörigen - in Deutschland im Jahre 1999 die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen worden. Nach Ablauf einer Sperrfrist für die Neuerteilung erwarb der Antragsteller, der seinen Wohnsitz ohne Unterbrechung im Inland hatte, eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, nach Aktenlage allerdings ohne sich dort einer Eignungsprüfung unterzogen zu haben. Die inländische Führer­schein­stelle erkannte ihm das Recht ab, in Deutschland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nachdem der Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis gelegentlich einer Verkehr­s­kon­trolle aufgefallen war.

Den gegen diese behördliche Verfügung gerichteten Eilantrag des Fahrer­laub­nis­in­habers hat das Gericht zurückgewiesen. Die Richter erachteten die Maßnahme - insbesondere unter Berück­sich­tigung der einschlägigen europa­recht­lichen Richtlinien und Rechtsprechung - für rechtmäßig. Zwar hätten die deutschen Fahrer­laub­nis­be­hörden grundsätzlich - d.h. ohne Vorliegen eines erneuten, Eignungszweifel aufwerfenden Vorfalls - keine Handhabe, nach Ablauf einer in Deutschland wegen bestehender Eignungszweifel angeordneten Sperrfrist die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis, die nach erfolgreichem Abschluss eines Prüfverfahrens zum Ausschluss der Eignungszweifel erteilt worden sei, wegen des Fortbestehens dieser Zweifel für ungültig zu erklären. Etwas anderes gelte aber, wenn der Wiedererwerb der Fahrerlaubnis unter Umgehung der einschlägigen europa­recht­lichen Vorschriften - insbesondere im Hinblick auf die gesund­heit­lichen Anforderungen bei Zweifeln an der Fahreignung - bewirkt worden sei. Dies sei anzunehmen, wenn im Inland durchgreifende, nicht ausgeräumte Zweifel an der Fahreignung bestünden, die der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis vor deren Erwerb in dem EU-Staat nicht kundgetan und sich deshalb auch nicht dem dortigen Verfahren zur Klärung von Eignungs­zweifeln unterzogen habe. In diesem Fall sei die deutsche Fahrer­laub­nis­behörde auch nicht europarechtlich daran gehindert, dem in ihrem Zustän­dig­keits­bereich wohnenden Fahrer­laub­nis­inhaber die ausländische Fahrerlaubnis für die Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland abzuerkennen, um damit der missbräuch­lichen Umgehung der inländischen und der in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bestehenden Anforderungen an die Wiedererteilung einer wegen Eignungs­zweifeln einmal entzogenen Fahrerlaubnis entge­gen­zu­wirken. Nach Lage der Dinge habe es sich bei dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Antragsteller um einen solchen Fall des so genannten Führer­schein­tou­rismus gehandelt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 15.05.2008

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