03.12.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 1197

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss06.10.2005

"Führer­schein­tou­rismus": Eine entzogene deutsche Fahrerlaubnis kann nicht durch eine rechts­miss­bräuchlich erworbene tschechische Fahrerlaubnis ersetzt werden

Ein ehemaliger Drogenkonsument darf nach einem Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts Sigmaringen nicht mit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland führen. Das Landratsamt als Fahrer­laub­nis­behörde hat ihm dies untersagt. Den hiergegen gerichteten Eilantrag hat das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen mit Beschluss vom 06.10.2005 (Aktenzeichen: 2 K 1276/05) abgelehnt.

Dem 27jährigen Antragsteller aus dem Kreis Ravensburg war wegen einer Fahrt im Drogenrausch vor 5 Jahren die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Zur Wiedererteilung - so die Behörde - müsse er ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, wozu es jedoch nicht kam. Im Mai 2005 erwarb er in Tschechien eine EU-Fahrerlaubnis. Darauf wurde dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung aberkannt, mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Im gerichtlichen Eilverfahren wandte er sich mit dem Argument dagegen, dass die Bundesrepublik Deutschland die allgemeine Gültigkeit der EU-Führerscheine anerkenne und daher auch damit leben müsse, dass Führer­schein­aspi­ranten mit Defiziten sich das ihnen jeweils günstigste EU-Mitgliedsland zum Erwerb der EU-Fahrerlaubnis aussuchen könnten.

Das Gericht ließ es offen, ob die getroffene Unter­sa­gungs­ver­fügung mit der EU-Richtlinie RL 91/439/EWG über die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse zu vereinbaren ist. Im Ergebnis müsse sich der Antragsteller aufgrund einer Folgenabwägung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache aus Verkehrs­si­cher­heits­gründen mit der Aberkennung der tschechischen Fahrerlaubnis abfinden. Es spreche aber einiges dafür, dass wegen des zeitlich vor dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis liegenden Drogenkonsums mit der Folge des Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund gemein­schafts­recht­licher Bestimmungen die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis nicht auf unbestimmte Zeit versagt werden könne. Das Recht zum Führen eines Fahrzeugs nach einer EU-Fahrerlaubnis könne aktuell gemein­schafts­rechtlich nur aberkannt oder beschränkt werden, wenn sich eine Entzie­hungs­maßnahme „noch in der Durchführung“ befinde.

Im vorliegenden Fall sei die deutsche Fahrerlaubnis aber schon vor einigen Jahren entzogen worden und wirke auf unbestimmte Zeit. Andererseits komme beim Antragsteller, der bisher eine erfolgte Entgiftung und Entwöhnung sowie eine Aufarbeitung seiner Drogen­pro­blematik und jedenfalls eine einjährige Abstinenz nicht nachgewiesen habe, eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deutschen Recht gegenwärtig nicht in Betracht. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Ausschluss von der Neuerteilung der deutschen Fahrerlaubnis nicht auf unbegrenzte und unbestimmte Zeit erfolge. Weiterhin könne - so das Verwal­tungs­gericht - die Rechtmäßigkeit der Aberken­nungs­ver­fügung dann angenommen werden, wenn sich die Frage nach dem Missbrauch der gemein­schafts­recht­lichen Regelung positiv beantworten lasse. Hierzu habe die Behörde aber bisher noch keine Ermitt­lungs­er­gebnisse vorweisen können.

Anmerkung:

Vergleiche EuGH, Urt. v. 29.04.2004: EuGH: EU-Führerscheine müssen in Deutschland anerkannt werden

Quelle: Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 24.10.2005

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