Dokument-Nr. 6322
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss03.07.2008
Erneute Absage zum "Führerscheintourismus" - Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat Voraussetzung für Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen FahrerlaubnisKein Verstoß gegen europarechtliche Richtlinien
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in einem Eilverfahren die Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen zurückgewiesen, dem von der Fahrerlaubnisbehörde das Recht aberkannt worden war, von der in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis 1999 wegen Drogenkonsums entzogen worden. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland nach Ablauf der Sperrfrist hätte er sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen. Im Jahr 2006 erwarb er eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne sich einer entsprechenden Eignungsprüfung zu unterziehen. Die inländische Führerscheinstelle erkannte ihm das Recht ab, in Deutschland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Behördliche Verfügung verstößt nicht gegen europarechtliche Richtlinien und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung - wie schon das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.05.2008 - festgestellt, dass die angefochtene behördliche Verfügung nicht gegen europarechtliche Richtlinien und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstößt, und dabei auf zwei aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs verwiesen. Danach kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn bereits aufgrund der Angaben in dem Führerschein feststeht, dass die nach Europarecht geltende Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt war. Dies war vorliegend der Fall, da in dem tschechischen Führerschein des Antragstellers als Wohnsitz des Führerscheininhabers eine saarländische Stadt eingetragen war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 04.07.2008
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