Für eine entsprechende Anwendung auf unbefristet angestellte Lehrkräfte an Privatschulen sei kein Raum, denn für Privatschulen gebe es andere Möglichkeiten zur Deckung des Lehrerbedarfs. Auch sei es Aufgabe des privaten Schulträgers, für die Qualität des Unterrichts selbst Sorge zu tragen und nicht die des Staates. Für Lehrer ohne Lehramtsausbildung könnten an Privatschulen zunächst so genannte Unterrichtsgenehmigungen erteilt werden, die allerdings nur für eine bestimmte Schule, für bestimmte Fächer und für einzelne Schulstufen ausgesprochen werde. Die Privatschule habe aber auch die Möglichkeit, in eigener Regie Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte durchzuführen, die anschließend eine unbeschränkte und unbefristete Unterrichtsgenehmigung ermögliche.
Erläuterungen
§ 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes:
"§ 3 Organisation der Lehrerbildung
(4) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung nach Abs. 1 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrerausbildung, die jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss und mehrjährige Berufserfahrung verfügen, ein besonderes berufsbegleitendes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifikation nach den Standards der Lehrerausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolges erfolgt durch Rechtsverordnung. Darin können auch die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrerausbildung nach Abs. 1, bei entsprechender Eignung, an der berufsbegleitenden Qualifikation zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können."
§ 16 der Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation (VO-ELgQ).
"§ 16 Sonderregelungen
(1) Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden und nicht über eine Lehrerausbildung nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss oder mehrjährige Berufserfahrung nach § 2 verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine der Lehramtsbefähigung gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 5 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Amt für Lehrerbildung bis zum 1. Februar eines Jahres für den Qualifizierungsbeginn zum 01. August des jeweiligen Jahres zulässig. Im Übrigen gelten die §§ 1-3 und 5-15 entsprechend."