23.11.2024
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Dokument-Nr. 10297

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss15.09.2010

VG Wiesbaden: Angestellte Lehrkräfte von Privatschulen haben kein Anspruch auf Nachqua­li­fi­kationSorgetragen für ausreichend qualifizierte Lehrkräfte an Privatschulen ist nicht Aufgabe des Staates

Wer als Lehrkraft an Privatschulen angestellt ist, hat keinen Anspruch auf Nachqua­li­fi­kation im Rahmen der dritten Säule der Lehrergewinnung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden entschieden.

Im hiesigen Rechtsstreit hat ein unbefristet angestellter Lehrer einer Privatschule einen Eilantrag gestellt, der an der Nachqua­li­fi­kation im Rahmen der dritten Säule der Lehrergewinnung teilnehmen wollte. Das Verwal­tungs­gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Diese Form der Nachqua­li­fi­kation gelte nur für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst und könne auch nicht entsprechend auf Lehrkräfte an Privatschulen angewendet werden.

Lehrer wird positiver Bescheid für Quali­fi­ka­ti­o­ns­teilnahme erteilt

Zunächst war dem Lehrer, der seit dem 1. Januar 2010 an einer Privatschule in einem unbefristeten Angestell­ten­ver­hältnis tätig ist und in den Fächern Mathematik und Physik unterrichtet, von dem Amt für Lehrerbildung ein positiver Bescheid erteilt worden. Er verfügt über einen universitären Abschluss in Mathematik und Physik und sein Schulleiter hatte ihm die Eignung zur Teilnahme an dem besonderen berufs­be­glei­tenden Verfahren, das zu einer der Lehramts­be­fä­higung gleich­ge­stellten Quali­fi­ka­ti­o­ns­maßnahme zugelassen worden.

Amt nimmt Bescheid zurück

Um Juli 2010 nahm das Amt für Lehrerbildung den Bescheid mit der Begründung zurück, dass sich die Möglichkeit der Nachqua­li­fi­kation nur für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst erstrecke.

Lehrkraft muss sich im öffentlichen Schuldienst befinden

Der Eilantrag des Lehrers blieb auch nach Auffassung des Gerichts ohne Erfolg, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erwerb einer einem Lehramt gleich­ge­stellten Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien habe. Wie sich aus den anzuwendenden Rechts­vor­schriften ergebe, müsse sich die Lehrkraft in einem unbefristeten Angestell­ten­ver­hältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden.

Privatschulen müssen selbst für Qualifikationen sorgen

Für eine entsprechende Anwendung auf unbefristet angestellte Lehrkräfte an Privatschulen sei kein Raum, denn für Privatschulen gebe es andere Möglichkeiten zur Deckung des Lehrerbedarfs. Auch sei es Aufgabe des privaten Schulträgers, für die Qualität des Unterrichts selbst Sorge zu tragen und nicht die des Staates. Für Lehrer ohne Lehramts­aus­bildung könnten an Privatschulen zunächst so genannte Unter­richts­ge­neh­mi­gungen erteilt werden, die allerdings nur für eine bestimmte Schule, für bestimmte Fächer und für einzelne Schulstufen ausgesprochen werde. Die Privatschule habe aber auch die Möglichkeit, in eigener Regie Quali­fi­zie­rungs­maß­nahmen für Lehrkräfte durchzuführen, die anschließend eine unbeschränkte und unbefristete Unter­richts­ge­neh­migung ermögliche.

Erläuterungen

§ 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrer­bil­dungs­ge­setzes:

"§ 3 Organisation der Lehrerbildung

(4) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berück­sich­tigung der schul­s­pe­zi­fischen Bedarfs­si­tuation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrer­aus­bildung nach Abs. 1 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unter­richts­ab­deckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrer­aus­bildung, die jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss und mehrjährige Berufserfahrung verfügen, ein besonderes berufs­be­glei­tendes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleich­ge­stellten Qualifikation durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufs­be­gleitende Qualifikation nach den Standards der Lehrer­aus­bildung und Prüfung des Quali­fi­zie­rungs­er­folges erfolgt durch Rechts­ver­ordnung. Darin können auch die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrer­aus­bildung nach Abs. 1, bei entsprechender Eignung, an der berufs­be­glei­tenden Qualifikation zum Erwerb einer einem Lehramt gleich­ge­stellten Qualifikation teilnehmen können."

§ 16 der Verordnung über das besondere berufs­be­gleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleich­ge­stellten Qualifikation (VO-ELgQ).

"§ 16 Sonder­re­ge­lungen

(1) Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Anstel­lungs­ver­hältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden und nicht über eine Lehrer­aus­bildung nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrer­bil­dungs­ge­setzes, jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss oder mehrjährige Berufserfahrung nach § 2 verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleich­wer­tigkeit mit einem Lehramt berufs­be­gleitend im hessischen Schuldienst eine der Lehramts­be­fä­higung gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 5 Abs. 1 eine Eignungs­fest­stellung zur Teilnahme am besonderen berufs­be­glei­tenden Verfahren trifft. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Amt für Lehrerbildung bis zum 1. Februar eines Jahres für den Quali­fi­zie­rungs­beginn zum 01. August des jeweiligen Jahres zulässig. Im Übrigen gelten die §§ 1-3 und 5-15 entsprechend."

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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