18.10.2024
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss09.08.2017

Einschulung an Wunsch-Grundschule nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglichBestehende soziale Kontakte am Sitz der Wunsch-Grundschule rechtfertigten keinen Schulwechsel

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Einschulung an einer Wunsch-Grundschule das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert. Das Gericht lehnte damit im vorliegenden Fall den Eilantrag eines Schulanfängers auf Einschulung an einer Grundschule außerhalb seines Schulbezirks ab.

Im zugrunde liegenden Verfahren wollte der von seinen Eltern vertretene Antragsteller die Grundschule im Nachbarbezirk seines Wohnortes im Landkreis Limburg-Weilburg besuchen. Er habe dort den Kindergarten besucht und sei auch im Fußballverein. Aus gesund­heit­lichen, unter anderem logopädischen Gründen sei er auf eine übersichtliche Schule mit kleinen Klassen angewiesen. Das Schulamt lehnte den Antrag ab. Die Einschulung auf eine andere Grundschule als diejenige, in deren Bezirk der Schüler wohne, erfordere das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund liege nicht vor. Die Klassengröße an der Wohnort-Grundschule liege nur unwesentlich über derjenigen an der Wunschschule, nämlich bei 17 statt 15 Schülern pro Klasse.

Besuch der Wohnort-Grundschule für Kind zumutbar

Auch nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden ist dem Antragsteller der Besuch der Wohnort-Grundschule zumutbar. Seinen gesund­heit­lichen Bedürfnissen könne dort genauso Rechnung getragen werden. Bestehende soziale Kontakte am Sitz der Wunsch-Grundschule rechtfertigten einen Schulwechsel ebenfalls nicht. Dass der Antragsteller nicht mit seinen Kinder­gar­ten­freunden eingeschult werde, sei bedauerlich, aber wegen der unter­schied­lichen Einzugsgebiete von Kindergärten und Grundschulen unvermeidbar.

Erläuterungen

§ 66 Hessisches Schulgesetz

Die Schul­auf­sichts­behörde kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnah­me­ka­pazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechts­ver­ordnung näher bestimmt.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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