21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss08.08.2017

Kein Anspruch auf Schulplatz im Einschu­lungs­bereich bei ScheinanmeldungUmmeldung in Wohnung des Onkels kurz vor Ablauf der schulischen Anmeldefrist lässt auf Scheinanmeldung schließen

Wer sein schul­pflichtiges Kind nur zum Schein in einer Wohnung anmeldet, kann auf diese Weise keinen Schulplatz an einer bestimmten Berliner Grundschule des Einschulungs­bereichs erhalten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin und bekräftigte damit nochmals seine entsprechende langjährige Rechtsprechung.

Nach dem Berliner Schulgesetz richtet sich der Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule des Einschu­lungs­be­reichs im Land Berlin vorrangig nach dem Wohnsitz. Vor dem Hintergrund, dass bestimmte Grundschulen besonders nachgefragt sind, prüfen die Berliner Schulämter im Rahmen des Aufnah­me­ver­fahrens für Schulanfänger anlassbezogen, ob das Kind tatsächlich unter der angegebenen Meldeadresse wohnt. Im konkreten Fall lehnte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Aufnahme eines Kindes in die begehrte Reinhardswald-Grundschule unter Berufung auf einen bloßen Scheinwohnsitz ab.

Behörde ist zu Recht von Scheinwohnsitz ausgegangen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte diese Entscheidung im Eilverfahren. Grundsätzlich habe die für die Aufnah­me­ent­scheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung eines Bewerbers im Einschu­lungs­bereich der Schule liege, die melde­recht­lichen Verhältnisse und Angaben der Sorge­be­rech­tigten zugrunde zu legen. Ergäben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnver­hält­nissen entsprechen könnten, sei die Schule hieran nicht gebunden. Im Fall des Antragstellers sei die Behörde zu Recht von einem Scheinwohnsitz ausgegangen. Denn die Ummeldung in eine seinem Onkel gehörende Zwei-Zimmer-Wohnung kurz vor Ablauf der schulischen Anmeldefrist sei nicht plausibel erklärt worden, zumal die Mutter alleine mit drei Kindern aus der bisherigen und mutmaßlich größeren Wohnung ausgezogen sein wolle. Gegen einen behaupteten Wohnungstausch mit dem Onkel spreche zudem, dass dieser sich nicht in der - vermeintlich - neuen Wohnung angemeldet habe. Aussagekräftige Unterlagen, die einen tatsächlichen Umzug belegen könnten (Wohngeldantrag für die neue Wohnung oder die An- bzw. Ummeldung beim Strom- und Gasversorger) habe der Antragsteller nicht vorgelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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