21.11.2024
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Dokument-Nr. 1395

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.11.2005

Schüler mit Scheinanmeldung müssen Prozesskosten zahlen

Das Verwal­tungs­gericht hat in zwei Entscheidungen Schülern, die zwecks Aufnahme in eine bestimmte Schule eine Scheinanschrift angegeben haben, die Prozesskosten auferlegt.

In den beiden Verfahren stritten die Beteiligten jeweils um die Aufnahme in eine bestimmte Oberschule, die auf Grund begrenzter freier Plätze Auswah­l­ent­schei­dungen zu treffen hatte. Um ihre Aufnahmechancen zu verbessern, gaben die Schüler bzw. ihre Eltern zur Überzeugung des Gerichts Schein­an­schriften an.

Nach Auffassung der 14. Kammer führt eine derartige Scheinanmeldung - die in Berlin nicht selten ist - dazu, dass die betreffenden Schüler sich nicht in die gewünschte Schule "einklagen" können. Eine ohne Verlagerung von Wohnsitz und Lebens­mit­telpunkt vorgenommene Anmeldung unter einer Scheinanschrift sei als bewusste Umgehung der Rechtsordnung nichtig. Eine derartige Anmeldung sei so zu behandeln, als sei sie ohne Angabe einer Adresse erfolgt. Das habe zur Folge, dass diese Anmeldung bei Kapazi­täts­eng­pässen wenn überhaupt erst an letzter Stelle zu berücksichtigen sei, nachrangig zu allen übrigen Anmeldungen mit ordnungsgemäßer Adresse. Es sei dabei ohne Belang, ob die "Scheinanmelder" möglicherweise ebenfalls einen Aufnah­mean­spruch gehabt hätten, wenn sie ihren tatsächlichen Wohnsitz angegeben hätten. Wer mit Hilfe einer Scheinanmeldung für seine Kinder Schulplätze an einer bestimmten Schule erschleichen wolle, könne nicht beanspruchen, dass quasi hilfsweise die richtige Anschrift Berück­sich­tigung finde, wenn die Manipulation aufgedeckt wird. Zudem müsse die Schulbehörde schon aus Gründen der Verwal­tung­s­prak­ti­ka­bilität bei dem begründeten Verdacht einer Scheinanmeldung nicht im Einzelnen prüfen, wo der eigentliche Wohnsitz begründet sein könnte und ob dieser einen Aufnah­mean­spruch vermitteln würde.

Falls Schüler mit einer Scheinanmeldung einen Platz erhalten hätten und andere Schüler, die infolge der Scheinanmeldung zu Unrecht leer ausgegangen seien, hiergegen klagen, müssten sie die den anderen Schülern entstehenden Prozesskosten tragen.

Die Entscheidungen sind unanfechtbar bzw. rechtskräftig geworden.

Erläuterungen

Beschlüsse der 14. Kammer vom 30. November 2005 und 25. August 2005 - VG 14 A 62.05 und VG 14 A 78.05 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 48/05 des VG Berlin vom 05.12.2005

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