18.10.2024
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil11.04.2019

Konsum vom Korrosions­schutz­mittel über das Trinkwasser kann nicht als Dienstunfall anerkannt werdenAnerkennung eines Dienstunfalls setzt genaue zeitliche Benennung des Tages des Unfal­le­r­eig­nisses voraus

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden, hat die Klage eines Beamten abgewiesen, mit der dieser die Anerkennung eines Dienstunfalls durch die Aufnahme des mit nicht für Trinkwasser zugelassenen Korrosions­schutz­mittels ST-DOS K-310 über das Trinkwasser des Behör­den­zentrums "Schiersteiner Berg" erreichen wollte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Behördenzentrum "Schiersteiner Berg" sind das Hessische Sozial­mi­nis­terium, das Landes­kri­mi­nalamt und die Finanzämter Wiesbaden I und II untergebracht. Jedenfalls seit Februar 2013 bis Februar 2015 wurde das Trinkwasser in den dortigen Trink­was­ser­anlagen mittels einer Dosieranlage mit dem nur für Kühlwasser zugelassenen Korro­si­ons­schutz­mittel angereichert. Der Kläger machte geltend, dass er täglich eine erhebliche Menge dieses Wassers getrunken und bei der Zubereitung von Mahlzeiten genutzt habe. Dies habe zu Zahnflei­scher­kran­kungen, veränderten Blutwerten und der Einlagerung der giftigen Substanzen des Korro­si­ons­schutz­mittels in seinen Körper geführt.

Für Anerkennung eines Dienstfalls ist genaue zeitliche Benennung des Unfal­le­r­eig­nisses notwendig

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 36 Abs. 1 HBeamtVG die genaue zeitliche Benennung des Tages erforderlich sei, an dem das Unfallereignis eingetreten sei, das den Körperschaden ausgelöst habe. An einer solchen konkreten Bezeichnung durch den Kläger fehle es.

Einlagerung von Substanzen noch kein krankhafter Körperschaden

Im Übrigen sei bisher nicht erkennbar, welcher Körperschaden mit Krankheitswert durch die behauptete Einlagerung der Substanzen hervorgerufen worden sein sollte. Die Einlagerung selbst sei noch kein krankhafter Körperschaden. Auch sei hinsichtlich der Zahnflei­scher­krankung und der veränderten Blutwerte kein zwingender ursächlicher Zusammenhang mit einem konkreten Unfallereignis dargetan.

Aufnahme des belasteten Trinkwassers keine dienstliche Tätigkeit

Länger als einen Tag dauernde Einwirkungen würden nur anerkannt, wenn es sich um eine Berufskrankheit nach § 36 Abs. 3 HBeamtVG handele. Dies setze allerdings voraus, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit nach Art der dienstlichen Tätigkeit besonders ausgesetzt sei. Die Aufnahme des belasteten Trinkwassers gehöre aber nicht zu seiner dienstlichen Tätigkeit.

§ 36 Abs. 1 und 3 HBeamtVG:

Erläuterungen
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und

3. Neben­tä­tig­keiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 72 des Hessischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Neben­tä­tig­keiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienst­ge­schäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung nach § 2 des Siebten Buches Sozial­ge­setzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.

(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund­heits­schä­digende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmen sich nach der Anlage 1 der Berufs­krank­heiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesregierung wird ermächtigt, in einer Rechts­ver­ordnung abweichende Regelungen zu treffen.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online (pm)

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