Länger als einen Tag dauernde Einwirkungen würden nur anerkannt, wenn es sich um eine Berufskrankheit nach § 36 Abs. 3 HBeamtVG handele. Dies setze allerdings voraus, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit nach Art der dienstlichen Tätigkeit besonders ausgesetzt sei. Die Aufnahme des belasteten Trinkwassers gehöre aber nicht zu seiner dienstlichen Tätigkeit.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 72 des Hessischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.
(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmen sich nach der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen.