18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.07.2016

Kontakt­der­matitis gegen Tonerstaub ist kein DienstunfallFür Anerkennung eines Dienstunfalls muss dienstliche Tätigkeit hohe Wahrschein­lichkeit konkreter Erkrankung beinhalten

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Kontakt­der­matitis gegen Tonerstaub nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Finanzbeamter aus Lüdinghausen, war zunächst Sachbearbeiter, anschließend Sachge­biets­leiter in verschiedenen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen. Er machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontakt­der­matitis erkrankt zu sein. Der Tonerstaub befinde sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den dort zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Oberfi­nanz­di­rektion lehnte eine Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall ab.

OVG verneint Anerkennung eines Dienstunfalls

Die dagegen gerichtete Klage hatte beim Verwal­tungs­gericht Münster keinen Erfolg. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass nicht nur eine Gefahr der Erkrankung erforderlich sei, sondern dass der Beamte dieser Gefahr besonders ausgesetzt sein müsse. Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen. Erforderlich sei mithin zweierlei. Zum einen müsse die konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach eine hohe Wahrschein­lichkeit gerade der konkreten Erkrankung beinhalten. Diese Wahrschein­lichkeit müsse zum anderen deutlich höher sein als bei der übrigen Bevölkerung. Für beides seien die vom Kläger angeführten Quellen unergiebig. Zwar möge sich aus ihnen ergeben, dass Tonerstaub eine Kontakt­der­matitis verursachen könne. Doch folge aus ihnen weder, dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes eine hohe Wahrschein­lichkeit der Erkrankung an einer Kontakt­der­matitis mit sich bringe, noch, dass diese Wahrschein­lichkeit wesentlich höher sei als in anderen Berufen wie etwa bei Friseuren.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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