18.10.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil11.12.2014

Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung durch Lesen eines Schreibens der Personalakte ist kein DienstunfallSchreiben mit nur allgemeiner Einschätzung ohne beleidigenden Inhalt ist nicht dazu geeignet psychische Erkrankung hervorzurufen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass ein Beamter, der nach dem Lesen eines Schreibens in seiner Personalakte so bestürzt war, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben musste, keinen Dienstunfall erlitten hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Beamter geltend gemacht, dass er nach Lesen eines Schreibens des örtlichen Personalrats, das sich in seiner Personalakte befunden habe, so bestürzt gewesen sei, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Sein Psychiater habe unter Anderem eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung diagnostiziert. In dem Schreiben, das an die vorgesetzte Dienststelle gerichtet war, hatte der Personalrat seine Einschätzung dargelegt, dass Quereinsteiger - hierzu zählt auch der Kläger - nicht zur Motivation der Kollegen beitrügen, die bereits seit Jahren in dem fraglichen Bereich gute Arbeit leisten und auf ihre Beförderung warten.

Kläger wurde bereits zuvor über Existenz und Inhalt des Schreibens informiert

Das Verwal­tungs­gericht Aachen wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine Verärgerung des Klägers zwar nachvollziehbar sei. Das Schreiben aber nur eine allgemeine Einschätzung enthalte und keinen beleidigenden Inhalt habe. Es sei daher evident nicht dazu geeignet gewesen, eine psychische Erkrankung hervorzurufen. Außerdem sei der Kläger bereits vorher über Existenz und Inhalt des Schreibens informiert worden. Ein schockartiges Erleben durch das eigene Lesen - wie vom Kläger geltend gemacht - sei schon wegen dieser Vorwarnung ausgeschlossen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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