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Dokument-Nr. 8411

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Verwaltungsgericht Weimar Urteil03.09.2009

VG Weimar: Erhebung von Hochschul­ver­wal­tungs­kos­ten­beitrag zulässigHöhe des Beitrages steht in keinem Missverhältnis zu Verwal­tungs­dienst­leis­tungen

Die Erhebung eines Verwal­tungs­kos­ten­bei­trages ist nach § 4 Thüringer Hochschulgebühr- und entgeltgesetz rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Weimar entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Weimar hat die Klage eines Studenten gegen den von ihm geforderten Hochschul­ver­wal­tungs­kos­ten­beitrag nach mündlicher Verhandlung abgewiesen.

VG beruft sich auf Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes bedarf die Erhebung sogenannter Vorzugslasten wie Gebühren und Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Der Abgaben­pflichtige muss erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Abgabe erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber verfolgt. Diesen Voraussetzungen sind mit der Regelung in § 4 Thüringer Hochschul­ge­bühren- und entgeltgesetz gegeben. Es ist, so das Gericht, auch nicht erkennbar, dass die Höhe des Beitrages in einem groben Missverhältnis zu den genannten Verwal­tungs­dienst­leis­tungen steht.

Beitrags­er­hebung setzt keine Zweckbestimmung im Einzelnen voraus

Die Beiträge stehen den Hochschulen zu 50 Prozent zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, die anderen 50 Prozent fließen in den Landeshaushalt. Insoweit gilt das Gesamt­de­ckungs­prinzip des § 8 Landes­haus­halts­ordnung, wonach alle Einnahmen für die Deckung aller Ausgaben dienen. Die Rechtmäßigkeit der Beitrags­er­hebung setzt – entgegen der Ansicht des Klägers – keine vorherige Zweckbestimmung im Einzelnen voraus.

Quelle: ra-online, VG Weimar

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