Die Antragsgegnerin, die Stadt Nordhausen, forderte den Antragsteller auf, seine Personaldokumente abzugeben, weil er einen in seinen Papieren eingetragenen Doktortitel einer ausländischen Universität zu Unrecht führe. Ermittlungen bei der Universität hätten erheben, dass er dort nicht promoviert habe. Nachdem der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung ohne Erfolg geblieben war, hat er Klage zum Verwaltungsgericht Weimar erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
Wegen des von der Widerspruchsbehörde zugleich angeordneten Sofortvollzugs hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Weimar nun in einem Eilverfahren angerufen. Das Verwaltungsgericht hat es jedoch abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen mit der Folge, dass der Antragsteller - vorbehaltlich einer möglichen Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - seine Personaldokumente zunächst abgeben muss.
Nach Auffassung des Gerichts ist es der Öffentlichkeit nicht zuzumuten, dass der Antragsteller nach der gegenwärtigen Beweislage die Dokumente bis zu einer endgültigen Entscheidung der Gerichte vorläufig weiter führen kann. Die Einziehung des Personalausweises erweise sich nach summarischer Prüfung gemäß § 6 Nr. 5 des Thüringer Personalausweisgesetzes als offensichtlich rechtmäßig, weil der Personalausweis aller Voraussicht nach ungültig sei. Es spreche alles dafür, dass der vom Antragsteller geführte Doktortitel unzutreffend und der Antragsteller nicht berechtigt sei, diesen Titel zu führen. Aus der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft der Universität W. ergebe sich eindeutig, dass das Doktordiplom des Antragstellers nicht echt sei. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin davon ausgehen müssen, dass der Antragsteller nicht wirksam einen ausländischen Doktortitel erworben habe. Der Antragsteller habe weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren zum Schreiben der Universität W. Stellung genommen und auch die näheren Umstände seiner Promotion bisher nicht dargelegt. Auf die ursprüngliche Eintragung des Namenszusatzes durch die ehemals zuständige Meldebehörde könne sich der Antragsteller nicht zu seinen Gunsten berufen.
Als nicht entscheidungserheblich hat es das Gericht angesehen, ob der Antragsteller den eingetragenen Doktortitel im Personalausweis nach außen tatsächlich in der Öffentlichkeit verwendet hat oder noch verwendet. Dem Thüringer Meldegesetz bzw. dem Thüringer Personalausweisgesetz seien keine Bestimmungen zu entnehmen, die den tatsächlichen Gebrauch des Doktortitels als Voraussetzung für eine Entziehung ansähen. Es sei allein entscheidend, ob der Antragsteller berechtigt sei, den Namenszusatz im Personalausweis zu führen oder nicht.
Es dränge sich auf, dass der angegriffene Verwaltungsakt nach seinem Sinn und Zweck auch sofort vollziehbar sein müsse, weil das unberechtigte Führen eines Doktortitels als Namensbestandteil in jedem Fall unterbunden werden müsse. Die Behörde dürfe ihre Entscheidung insbesondere auch damit begründen, dass das unberechtigte Führen eines ungültigen Personalausweises einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt begründen könne. Das Gericht brauche der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage, ob Rechtsgeschäfte, die der Antragsteller unter Verwendung des Doktortitels abschließe, rechtlich unwirksam seien, nicht mehr nachzugehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Weimar vom 13.07.2009