23.11.2024
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil20.04.2012

Kinderreisepass muss auf "richtigen" Namen lautenFalsch geschriebener Name verletzt den durch das allgemeine Persön­lich­keitsrecht gewährleisteten Schutz des Familiennamens

Der Inhaber eines Kinder­rei­se­passes hat einen Anspruch darauf, dass sein Name korrekt in Groß- und Kleinbuchstaben wiedergegeben wird, wenn dies Ausdruck seiner Identität ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Arnsberg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Trägerin eines Familiennamens, der aus einer klein geschriebenen Vorsilbe mit einem durch Apostroph getrennten, mit einem Großbuchstaben beginnenden Hauptteil besteht. Die beklagte Stadt Geseke übergab der Klägerin einen Kinderreisepass, in dem der Familienname der Klägerin durchweg in Großbuchstaben geschrieben war. Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, durch die Schreibweise ihres Namens ausschließlich in Großbuchstaben werde ihr grundgesetzlich geschütztes Namensrecht verletzt. Der Name lasse sich Jahrhunderte zurückverfolgen. Es gebe einen Zweig ihrer Familie, bei dem die durch Apostroph getrennte Vorsilbe groß geschrieben werde. Insofern sei sie durch die Fassung ihres Namens im Kinderreisepass nicht hinreichend identifizierbar.

Besondere Schreibweise eines Namens kommt identi­täts­s­tiftende Bedeutung zu

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg gab der Klage unter Hinweis auf den durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleisteten Schutz des Familiennamens statt. Der besonderen Schreibweise des Namens komme eine identi­täts­s­tiftende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sei hier die klein geschriebene Vorsilbe besonderer Ausdruck der Individualität der Klägerin und diene der Unter­scheid­barkeit, indem die Klägerin eindeutig einem bestimmten Familienzweig zugeordnet werde. Auch im Falle eines „ß“ im Namen werde in den passrechtlichen Bestimmungen eine Ausnahme von der Verwendung von Großbuchstaben gemacht. Der Verweis auf technische Gründe sei für die ausschließliche Schreibung in Großbuchstaben nicht ausreichend, da schon in zehn Jahre alten Identi­täts­pa­pieren von Famili­en­mit­gliedern der Klägerin die Schreibweise des Namens mit Klein- und Großbuchstaben erscheine. Außerdem sei die Bundesdruckerei heutzutage sogar in der Lage, einen Namen korrekt mit zwei Punkten über dem „e“ (so genanntes Trema; „ë“) wiederzugeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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