23.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil05.11.2009

VG Düsseldorf: Personalausweis mit nicht anerkanntem Doktortitel darf eingezogen werdenDoktortitel von staatlich nicht anerkannten Universität in der Schweiz verliehen

Ein Doktortitel der von einer staatlich nicht anerkannten Universität in der Schweiz verliehen wird, wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt. Ein Einziehen des Perso­na­l­aus­weises bzw. des Reisepasses mit einem nicht anerkanntem Doktortitel ist daher zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage eines deutschen Staats­an­ge­hörigen gegen eine Ordnungs­ver­fügung des Bürgermeisters der Stadt Ratingen abgewiesen. Dem Kläger war der Reisepass und Personalausweis mit der Begründung entzogen worden, er führe einen von der (privaten) Freien Universität Teufen im schweizerischen Kanton Appenzell-Ausserrhoden verliehenen Doktortitel, der in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt sei.

Staatliche Anerkennung der Universität für die Verleihung eines Doktortitels zwingend notwendig

Das klageabweisende Urteil wird im Wesentlichen damit begründet, dass die eingezogenen Ausweis­do­kumente ungültig seien, weil der Kläger den Doktortitel zu Unrecht führe. Die Freie Universität Teufen sei in der Schweiz nicht staatlich anerkannt. Nach einem bilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sowie dem deutschen Hochschulrecht sei die staatliche Anerkennung der Bildungs­ein­richtung, die einen akademischen Grad verliehen habe, für das Führen des Titels zwingende Voraussetzung. Daran fehle es im vorliegenden Falle.

Quelle: ra-online, VG Düsseldorf

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