23.11.2024
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Dokument-Nr. 8456

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Verwaltungsgericht Weimar Beschluss08.06.2009

VG Weimar: Verspäteter Schüler darf an Wieder­ho­lungs­prüfung teilnehmenAusschluss von Prüfung nicht in Schuldordnung verankert und somit nicht gerechtfertigt

Ein Schüler, der am Tag seiner Abiturprüfung zu spät in der Schule erscheint, darf nicht gänzlich von der Prüfung ausgeschlossen werden. Er hat dann das Recht auf eine Wieder­ho­lungs­prüfung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Weimar entschieden.

Der Schüler war zu seiner Abiturprüfung verspätet erschienen und daraufhin durch die Prüfungs­kom­mission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen worden. Der Antragsteller begehrte nun im Wege des Eilrechts­schutzes vom Freistaat die Zulassung zur Wieder­ho­lungs­prüfung in dem versäumten Fach.

Keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Prüfung in der Schulordnung

Das Verwal­tungs­gericht Weimar hielt den Eilantrag für zulässig und begründet. Die Prüfungs­kom­mission habe den Schüler von der Prüfung im Fach Altgriechisch offensichtlich rechtswidrig ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Schulamtes habe der Prüfling seine Prüfung nicht wegen von ihm zu vertretender Umstände versäumt. Für den Ausschluss von der Prüfung gebe es in der Schulordnung keine Rechtsgrundlage. Es finde sich an keiner Stelle der Schulordnung eine Vorschrift, die es rechtfertige, einen verspätet erscheinenden Prüfling von der weiteren Prüfung auszuschließen. Vielmehr stelle es das eigene Risiko eines Prüflings dar, wenn er verspätet zur Prüfung erscheine und ihm später eine geringere Bearbei­tungszeit bei der Prüfung verbleibe, so die Richter. Das Gericht sah darüber hinaus keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein verspäteter Eintritt des Antragstellers in die Prüfung für die Mitprüflinge eine massive Störung bedeutet hätte.

Gefahr des Täuschungs­versuchs kein überzeugendes Argument

Die Argumentation des Schulamts, dass bei einem verspäteten Prüfungsbeginn eines Schülers Täuschungen nicht wirksam verhindert werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht einleuchtend, warum Täuschung­s­tat­be­stände gerade in einem solchen Fall erleichtert würden.

Eindruck, dass frühere Verspätungen Ausschlag für Prüfungs­aus­schluss gegeben haben, erweckt

Das Gericht könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass vorliegend aus Verärgerung über zuvor vorgekommene Verspätungen des Antragstellers bzw. über die näheren Umstände der Verspätung am Prüfungstag ein Ausschluss von der Prüfung erfolgen sollte. Dies finde jedoch in den schul­recht­lichen Regelungen keinerlei Grundlage.

Erreichter Vorteil durch Nachprüfung

Dass dem Schüler aufgrund des vollständigen Ausschlusses von der weiteren Prüfung und der nun erreichten Möglichkeit der Teilnahme an der Nachholprüfung ein Vorteil insoweit zukomme, als ihm jetzt die gesamte Prüfungszeit zur Verfügung stehe, sei dem unberechtigten Ausschluss am eigentlichen Prüfungstag geschuldet.

Quelle: ra-online, VG Weimar

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