21.11.2024
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Dokument-Nr. 9725

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil24.03.2010

Täuschungs­handlung nicht feststellbar – Ausschluss von Abiturprüfung rechtswidrigTäuschungs­handlung darf nicht nach der Beweisregel des ersten Anscheins angenommen werden

Eine Schülerin, deren schriftlichen Prüfungs­leis­tungen im Abitur Übereinstimmung mit den amtlichen Lösungs­vor­schlägen aufweisen, in erheblichem Umfang jedoch andere Oberbegriffe und Formulierungen verwendet wurden, so dass Parallelen und Wortgleich­heiten nur punktuell sind, kann nicht wegen Täuschung von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Eine Täuschungs­handlung kann nicht nach der Beweisregel des ersten Anscheins angenommen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall wurden die schriftlichen Prüfungs­leis­tungen im Abitur der Schülerin (Klägerin) im Fach Englisch zunächst von den beiden Korrektorinnen mit jeweils 10 Punkten bewertet. Die Erstkorrektorin hatte der Schulleiterin aber mitgeteilt, dass bei einer der Aufgaben ein Teil der Arbeit auffällig mit den amtlichen Lösungs­hin­weisen übereinstimme; es könne sich nicht um ein zufälliges Ergebnis handeln.

Widerspruch gegen Ausschluss von der Teilnahme an der Abiturprüfung zurückgewiesen

Daraufhin hatte die Schulleiterin die Schülerin von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen. Die Schülerin hatte Widerspruch eingelegt und wegen dessen aufschiebender Wirkung an der mündlichen Prüfung teilnehmen können. Den Widerspruch hatte das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe aber im Juli 2009 zurückgewiesen.

Schülerin wehrt sich gegen Täuschungs­vorwürfe und beruft sich auf gute Englisch­kenntnisse aufgrund eines längeren England-Aufenthalts

Mit ihrer Klage hatte die Schülerin geltend gemacht, dass keine Täuschungs­handlung vorliege. Die teilweise gegebenen Überein­stim­mungen ihrer Arbeit mit den amtlichen Lösungs­hin­weisen ließen sich erklären. Sie habe im Fach Englisch stets gute bis sehr Leistungen erbracht. Ihre besonderen Kenntnisse der englischen Sprache und der englischen Literatur verdanke sie unter anderem einem halbjährigen Aufenthalt in Großbritannien. Auf den Themenbereich der Aufgabe, der zu erwarten gewesen sei, sei sie gut vorbereitet gewesen. Ihre Arbeit unterscheide sich im Übrigen in vielem von Aufbau und Inhalt der amtlichen Lösungshinweise.

Parallelen und Wortgleich­heiten mit amtlichen Lösungs­vor­schlägen nur punktuell vorhanden

Das Verwal­tungs­gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Täuschungs­handlung der Schülerin vorlag. Es hat deshalb der Klage stattgegeben. Eine Täuschungs­handlung lasse sich insbesondere nicht nach der Beweisregel des ersten Anscheins annehmen. Bei einem umfassenden und einzel­fa­ll­be­zogenen Vergleich der Arbeit der Klägerin mit den amtlichen Lösungs­hin­weisen sei ein hoher Grad an Übereinstimmung nicht festzustellen. Die Schülerin habe in erheblichem Umfang andere Oberbegriffe und Formulierungen verwendet. Die verbleibenden Parallelen und Wortgleich­heiten seien nur punktuell.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Karlsruhe

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