Verwaltungsgericht Weimar Urteil19.02.2013
Gemeinde darf Genehmigung zur Installation einer Solaranlage auf dem Hausdach versagenGestaltungssatzung der Stadt sieht traditionelles Erscheinungsbild des Stadtkerns vor
Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einem Hausbesitzer eine nachträgliche Genehmigung für eine Photovoltaikanlage auf einem Hausdach zu erteilen. Sofern das Haus im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung liegt, mit der die Stadt das traditionelle Erscheinungsbild des im Wesentlichen erhaltenen kleinteilig bebauten Stadtkerns erhalten möchte, darf die Gemeinde die Installation einer Solaranlage untersagen.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die Kläger erfolglos eine Verpflichtung der beklagten Stadt, ihnen eine nachträgliche Genehmigung für eine Photovoltaikanlage auf ihrem Hausdach zu erteilen.
Solaranlagen dürfen gemäß Gemeindesatzung nicht vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sein
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar hat die Stadt diese Genehmigung zu Recht versagt. Das Haus liege im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung, mit der die Stadt u. a. das traditionelle Erscheinungsbild des historisch gewachsenen und im Wesentlichen erhaltenen kleinteilig bebauten Stadtkerns erhalten möchte. Nach § 14 dieser Gestaltungssatzung sind Solaranlagen so anzuordnen, dass sie von den angrenzenden öffentlichen Straßenräumen nicht einsehbar sind. Bei der Photovoltaikanlage der Kläger handele es sich um eine solche Solaranlage, da Sonnenenergie in eine andere Energieform umgewandelt werde. Die Anlage sei auch vom öffentlichen Straßenraum wahrnehmbar.
Stadt darf Berufs- und Gewerbefreiheit größeres Gewicht beimessen als ökologischen und ökonomischen Energiesparmodellen
Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Satzung ergeben sich nach der Auffassung des Gerichts auch nicht daraus, dass in dem Bereich zumindest eingeschränkt Werbeanlagen und Sonnenmarkisen in Verbindung mit Ladeneingängen und Schaufenstern angebracht werden dürften. Die Stadt dürfe im Rahmen der kommunalen Satzungshoheit die ihr zustehende Gestaltungsfreiheit dahingehend ausüben, dass der Berufs- und Gewerbefreiheit größeres Gewicht beigemessen werde als ökologischen und gegebenenfalls auch ökonomischen Energiesparmodellen. Auch aus dem Energiespargesetz in Verbindung mit der Energiesparverordnung könne keine allgemeine Verpflichtung des kommunalen Satzungsgebers entnommen werden, dem Einsatz erneuerbarer Energien Vorrang vor einer ebenfalls am Allgemeinwohl orientierten Erhaltung und Gestaltung der historischen innerörtlichen Bausubstanz einzuräumen.
Ermessensfehler bei Versagen der Genehmigung seitens der Stadt nicht erkennbar
Die erfolgte Abwägung der Beklagten zwischen dem Schutzzweck der Gestaltungssatzung einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien auch durch Private andererseits, lasse keine Ermessensfehler im Rahmen der Prüfung, ob eine Abweichung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung im vorliegenden Einzelfall erteilt werden könne, erkennen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online