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18.01.2025  
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Verwaltungsgericht Weimar Urteil19.02.2013

Gemeinde darf Genehmigung zur Installation einer Solaranlage auf dem Hausdach versagenGestal­tungs­satzung der Stadt sieht traditionelles Erschei­nungsbild des Stadtkerns vor

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einem Hausbesitzer eine nachträgliche Genehmigung für eine Photo­vol­taik­anlage auf einem Hausdach zu erteilen. Sofern das Haus im Geltungsbereich einer Gestal­tungs­satzung liegt, mit der die Stadt das traditionelle Erschei­nungsbild des im Wesentlichen erhaltenen kleinteilig bebauten Stadtkerns erhalten möchte, darf die Gemeinde die Installation einer Solaranlage untersagen.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die Kläger erfolglos eine Verpflichtung der beklagten Stadt, ihnen eine nachträgliche Genehmigung für eine Photovoltaikanlage auf ihrem Hausdach zu erteilen.

Solaranlagen dürfen gemäß Gemeindesatzung nicht vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sein

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Weimar hat die Stadt diese Genehmigung zu Recht versagt. Das Haus liege im Geltungsbereich einer Gestal­tungs­satzung, mit der die Stadt u. a. das traditionelle Erschei­nungsbild des historisch gewachsenen und im Wesentlichen erhaltenen kleinteilig bebauten Stadtkerns erhalten möchte. Nach § 14 dieser Gestal­tungs­satzung sind Solaranlagen so anzuordnen, dass sie von den angrenzenden öffentlichen Straßenräumen nicht einsehbar sind. Bei der Photo­vol­taik­anlage der Kläger handele es sich um eine solche Solaranlage, da Sonnenenergie in eine andere Energieform umgewandelt werde. Die Anlage sei auch vom öffentlichen Straßenraum wahrnehmbar.

Stadt darf Berufs- und Gewerbefreiheit größeres Gewicht beimessen als ökologischen und ökonomischen Energie­spa­r­mo­dellen

Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Satzung ergeben sich nach der Auffassung des Gerichts auch nicht daraus, dass in dem Bereich zumindest eingeschränkt Werbeanlagen und Sonnenmarkisen in Verbindung mit Ladeneingängen und Schaufenstern angebracht werden dürften. Die Stadt dürfe im Rahmen der kommunalen Satzungshoheit die ihr zustehende Gestal­tungs­freiheit dahingehend ausüben, dass der Berufs- und Gewerbefreiheit größeres Gewicht beigemessen werde als ökologischen und gegebenenfalls auch ökonomischen Energie­spa­r­mo­dellen. Auch aus dem Energie­spa­r­gesetz in Verbindung mit der Energie­spa­r­ver­ordnung könne keine allgemeine Verpflichtung des kommunalen Satzungsgebers entnommen werden, dem Einsatz erneuerbarer Energien Vorrang vor einer ebenfalls am Allgemeinwohl orientierten Erhaltung und Gestaltung der historischen innerörtlichen Bausubstanz einzuräumen.

Ermessensfehler bei Versagen der Genehmigung seitens der Stadt nicht erkennbar

Die erfolgte Abwägung der Beklagten zwischen dem Schutzzweck der Gestal­tungs­satzung einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien auch durch Private andererseits, lasse keine Ermessensfehler im Rahmen der Prüfung, ob eine Abweichung von den Festsetzungen der Gestal­tungs­satzung im vorliegenden Einzelfall erteilt werden könne, erkennen.

Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online

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