18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil10.10.2016

VG Trier zum Flücht­lings­status für syrische AsylbewerberMutmaßlichen Oppositions­unterstützern kann wegen drohender menschen­rechts­widriger Behandlung Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft zustehen

Syrischen Asylbewerbern, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, steht bei kumulativem Vorliegen dieser drei Voraussetzungen wegen drohender politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft zu. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden und hält damit nach eingehender Überprüfung der aktuellen Auskunftslage an seiner bisherigen Rechtsprechung zu Syrien fest.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass nach der aktuellsten Erkenntnislage für Personen, die aus Sicht der syrischen Sicher­heits­be­hörden verdächtig seien, die Opposition zu unterstützen, die konkrete Gefahr politisch motivierter menschen­rechts­widriger Behandlung bestehe. Der syrische Staat nehme die vorgenannten Umstände zum Anlass, eine regie­rungs­feindliche Gesinnung zu vermuten. Die illegale Ausreise und die damit verbundene Aufkündigung der von der syrischen Regierung geforderten Loyalität im Kampf gegen die Opposi­ti­o­ns­grup­pie­rungen, der längere Aufenthalt in einem westlichen Land, mit dem aus Sicht der syrischen Regierung eine Identifikation mit der westliche Unterstützung der Opposition in Syrien zum Ausdruck gebracht werde und die Asylan­trag­stellung, mit der ein dauerhafter Bruch mit dem syrischen Staat verbunden werde, würden zum Anlass systematischer Verfolgung genommen. Es bestehe für jeden Rückkehrer über den einzigen internationalen Flughafen Damaskus die potentielle Gefahr, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Die Regierung habe auch aufgrund der neueren militärischen Unterstützung durch Russland und den Iran die Machtmittel zu entsprechenden Maßnahmen. Zudem gehe auch von nicht­staat­lichen Akteuren in Syrien in deren Machtbereich die Gefahr politischer Verfolgung aus, was derzeit auch eine inländische Fluchtal­ter­native ausschließe.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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