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Dokument-Nr. 32040

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Verwaltungsgericht Trier Urteil22.06.2022

Klage gegen Einordnung einer Tragetasche als system­beteiligungs­pflichtige Verpackung erfolglosFehlende Klagebefugnis aufgrund eigener Rechts­be­trof­fenheit

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage gegen einen Fest­stellungs­bescheid, mit dem die Beklagte eine Tragetasche als system­beteiligungs­pflichtige Verpackung eingeordnet hat, abgewiesen.

Die Klägerin, eine Firma mit Sitz im Großraum Trier, stellt Verpa­ckungs­produkte aller Art aus Papier und Kunststoff her und vertreibt diese. Zu ihrem Sortiment zählen auch sogenannte Perma­nent­tra­ge­taschen aus recyceltem PET mit zwei Henkelpaaren in verschiedenen Größen, die sie für ihre Kunden mit unter­schied­lichen Designs und Aufdrucken versieht. Im Januar 2019 erließ die beklagte Zentrale Stelle und Verpa­ckungs­re­gister, eine mit hoheitlichen Rechten beliehene Stiftung des bürgerlichen Rechts, zu deren Aufgaben insbesondere die Überwachung der System­be­tei­ligung - die Kosten der Sammlung und Recycling von Verpa­ckungs­ab­fällen sollen fair und transparent auf alle Verpa­ckungs­her­steller verteilt werden - gehört, auf Antrag einer anderen Firma den streit­ge­gen­ständ­lichen Feststel­lungs­be­scheid. Dieser betrifft eine nicht von der Klägerin hergestellte und vertriebene Kunst­stofftasche und wurde auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht. Hierin stellte die Beklagte fest, dass eine Tasche aus Kunststoff mit zwei Henkeln, Zierdruck und einem Markennamen (B/T/H 48cm x 15cm x 38cm) bei Abgabe in einem Beklei­dungs­ge­schäft an einen Kunden eine system­be­tei­li­gungs­pflichtige Verpackung im Sinne des Verpa­ckungs­ge­setzes darstelle.

Einordnung einer Tragetasche als system­be­tei­li­gungs­pflichtige Verpackung begehrte

Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren hat die Klägerin Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Trier erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Klage zulässig. Es sei damit zu rechnen, dass der streit­ge­gen­ständliche Feststel­lungs­be­scheid unmittelbare Auswirkungen auf die Einordnung ihrer Produkte haben werde. Ihr müsse es möglich sein, frühzeitig dagegen vorzugehen. Im Übrigen handele es sich bei der Tragetasche nicht um eine Verpackung, sondern um eine Ware, die nicht dem Anwen­dungs­bereich des Verpa­ckungs­ge­setzes unterfalle.

Klage wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig

Dies sahen die Richter des VG anders. Die Klage sei bereits unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis, der Verletzung eigener Rechte, fehle. Sie sei nicht Adressatin der angegriffenen Entscheidung. Es reiche nicht aus, dass ihre Produkte mit den im angefochtenen Bescheid genannten im Wesentlichen vergleichbar seien. Die Klägerin werde hierdurch auch nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz beschnitten. Es stehe ihr demnach frei, selbst einen Antrag auf Einordnung ihrer Produkte als nicht system­be­tei­li­gungs­pflichte Verpackungen im Sinne des Verpa­ckungs­ge­setzes zu stellen und - je nach Ausgang der Entscheidung - gegen diese den Rechtsweg zu beschreiten. Da die Klage bereits unzulässig sei, sei über die Frage, ob die Tragetasche in den Anwen­dungs­bereich des Verpa­ckungs­ge­setzes falle, nicht zu entscheiden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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