18.10.2024
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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 31246

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Beschluss14.12.2021Verwaltungsgericht Trier7 L 3342/21.TR
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss14.12.2021

Keine Hundezwinger mit mehr als zwei Hunden im allgemeinen WohngebietNächtliche Störung durch in Zwingern gehaltene Hunde

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit einer Nutzungs­un­ter­sa­gungs­ver­fügung des Landkreises Bernkaste-Wittlich zur Haltung von mehr als zwei Hunden in einer Außen­zwin­ge­r­anlage bestätigt.

Der Antragsteller, Eigentümer eines Grundstücks innerhalb eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets, hat ohne Baugenehmigung eine Außen­zwin­ge­r­anlage zur Unterbringung von insgesamt vier ausgewachsenen Jagdhunden errichtet. Nachdem die zuständige Bauauf­sichts­behörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich aufgrund von Nachbar­schafts­be­schwerden von der Errichtung der Anlage Kenntnis erlangt hatte, untersagte sie die Nutzung der Zwingeranlage insoweit, als dort mehr als zwei Hunde dauerhaft untergebracht sind. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Eilantrag bei Gericht gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, von seinen Hunden gehe kein erhebliches Störpotenzial für die Nachbarschaft aus.

Richter bestätigen die Nutzungs­un­ter­sagung

Die Richter der 7. Kammer bestätigten indes nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Das Bauvorhaben des Antragstellers sei sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Mit der Errichtung eines Hundezwingers zur ständigen Unterbringung von vier Hunden gehe eine geneh­mi­gungs­be­dürftige Nutzung­s­än­derung des Grundstücks einher. Die Haltung von vier Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet sei nicht von vornherein baurechtlich zulässig oder unzulässig. Indes komme dieser neuen Nutzungsart unter städtebaulichen Gesichtspunkten in einem allgemeinen Wohngebiet eine neue Qualität - v.a. im Hinblick auf die Beachtung des Rücksicht­nah­me­gebots - zu, sodass gerade für derartige Zweifelsfälle die Überprüfung in einem förmlichen Geneh­mi­gungs­ver­fahren durch die zuständige Bauauf­sichts­behörde erforderlich sei. Eine entsprechende Baugenehmigung habe der Antragsteller jedoch nicht beantragt. Er könne eine solche auch nicht erhalten, weil sein Vorhaben nicht geneh­mi­gungsfähig und damit zudem materiell baurechtswidrig sei. Zwar gehöre zum Wohnen in einem gewissen Rahmen auch die Tierhaltung im Wohngebäude sowie die Errichtung von Anlagen zur Unterbringung von Kleintieren im Gartenbereich. Allerdings dürfe das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung nicht überschritten werden. Dies sei dann der Fall, wenn die Tierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeit­be­schäf­tigung nach Art und Anzahl der Tiere sprenge und geeignet sei, das Wohnen wesentlich zu stören, und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspreche.

Nachbarn können durch die Außen­zwin­ge­r­anlage gestört werden

In einem allgemeinen Wohngebiet sei i.d.R. nur die Haltung von zwei Hunden in einer Außenanlage zulässig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Zwingern gehaltene Hunde auch nachts zum Anschlagen neigen und damit die Nachtruhe erheblich stören. Dies gelte insbesondere, wenn mehrere Hunde gleichzeitig gehalten würden. Eine andere Betrachtung könne ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn bspw. in der Nachbarschaft bereits vergleichbare Nutzungen vorhanden seien und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden hätten, oder sonstige örtliche Besonderheiten bestünden, wie etwa eine aufgelockerte Bebauung mit großen Grundstücken in einem ländlich geprägten Raum oder die Lage des Hundezwingers am Ortsrand. Eine solche Ausnah­me­si­tuation sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere befänden sich in unmittelbarer Nähe des Vorhabens weitere Wohngebäude in Form von Doppelhäusern ohne oder mit nur geringem Grenzabstand. Zudem sei die Öffnung des Hundezwingers zur benachbarten Wohnbebauung hin ausgerichtet. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Hunde des Antragstellers einen besonders ruhigen Charakter hätten; dem stünden die vorhandenen Nachbar­schafts­be­schwerden gegenüber.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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