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Dokument-Nr. 31652

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Verwaltungsgericht Trier Urteil29.03.2022

Genehmigung eines privaten Bestat­tungs­platzes auf eigenem GrundstückBeein­träch­ti­gungen der Totenruhe und gesundheitliche Gefahren bei Bestattung in eigener Hofkapelle nicht zu befürchten

Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier hat den beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm verpflichtet, einem Kläger eine Genehmigung zur Anlegung eines privaten Bestat­tungs­platzes für zwei Urnen­be­stat­tungen in der Hofkapelle auf seinem Grundstück zu erteilen.

Der Beklagte hat das Begehren mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der verbreiteten Scheu vor dem Tod und der Totenruhe könne nur bei besonders atypischen Gegebenheiten oder Härtefällen die Beisetzung auf einem privaten Bestat­tungsplatz erlaubt werden. Das sei hier nicht der Fall. Der Wunsch, in der eigenen Hofkapelle beigesetzt zu werden, stelle keinen ausreichenden Grund dar. Die unter anderem vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Grabpflege beträfen viele Verstorbene und könnten daher nicht zur Annahme eines Einzelfalles führen.

Schutz der Gesellschaft vor Ausein­an­der­setzung mit dem Tod nur, soweit diese aufgedrängt wird

Dem schlossen sich die Richter nicht an und verpflichteten den Beklagten zur Erteilung der begehrten Genehmigung. Zur Begründung führten sie aus, nach der maßgeblichen Regelung des rheinland-pfälzischen Bestat­tungs­ge­setzes, gegen die keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken bestünden, könnten private Bestat­tungs­plätze nur angelegt werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Aufgrund der festzu­stel­lenden gesell­schaft­lichen Entwicklungen komme der Erwägung, die Gesellschaft sei vor einer ständigen Ausein­an­der­setzung mit dem Tod zu schützen, da andernfalls eine Beunruhigung oder sonstige negative psychologische Ausstrah­lungs­wir­kungen zu befürchten seien, inzwischen ein weniger ausschlag­ge­bendes Gewicht zu. Dieser Gesichtspunkt lasse, anders als noch im Zeitpunkt der bislang in Rheinland-Pfalz ergangenen Gericht­s­ent­schei­dungen, die bislang vorherrschende, äußerst restriktive Auslegung der maßgeblichen Ausnah­me­vor­schrift nicht mehr zu. Vielmehr vermöge dieser Gesichtspunkt – für sich gesehen – einen entge­gen­ste­henden öffentlichen Belang nur dann zu begründen, wenn der Gesellschaft eine Ausein­an­der­setzung mit dem Tod aufgedrängt werde, die über das gewöhnliche Maß hinausgehe und auch angesichts der inzwischen offeneren gesell­schaft­lichen Ausein­an­der­setzung mit dem Tod weiterhin die vom Gesetzgeber befürchtete Beunruhigung oder gar psychische Belastung der Bevölkerung befürchten lasse. Das sei im vorliegenden Einzelfall jedoch fernliegend.

Hofkapelle besonders geeignet für Vorhaben

Des Weiteren seien weder Beein­träch­ti­gungen der Totenruhe noch gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit zu erwarten. Ferner bestehe im Falle des Klägers auch ein berechtigtes Interesse an der Anlegung eines privaten Bestat­tungs­platzes. Denn der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und dort könne die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/cc)

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