23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 31693

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Urteil12.04.2022

Keine Erlaubnis für Bau eines atomsicheren Wochenendhaus in OberemmelVorhaben fügt sich nicht in nähere Umgebung ein

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wochenendhauses, welches nach der Baubeschreibung im Ernstfall auch als atomsicherer Schutzraum genutzt werden soll, abgewiesen.

Die Klägerin stellte im März 2021 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wochenendhauses in Konz-Oberemmel. Geplant sei die Errichtung eines eingeschossigen, teilweise unterirdischen Gebäudes in der Kubatur eines Oktagons mit 50 cm starken Außenwänden in Stahlbeton auf einer Grundfläche von ca. 90 m². Nach Errichtung solle das Gelände mit Erdreich aufgeschüttet und bepflanzt werden, sodass nur noch der Eingang zu sehen sei. Nachdem die im Gerichtsprozess beigeladene Stadt Konz ihr Einvernehmen zur Erteilung des beantragten Bauvor­be­scheides verweigert hatte, lehnte die zuständige Bauauf­sichts­behörde der Verbands­ge­meinde Konz die Erteilung des beantragten Bauvor­be­scheides ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das im unbeplanten Innenbereich gelegene Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebungs­be­bauung ein. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert. Nach erfolglos gebliebenem Wider­spruchs­ver­fahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, das geplante Vorhaben füge sich in die Umgebungs­be­bauung ein, weil ausschließlich eine Nutzung als Wochenendhaus geplant sei. Auch sei die wegemäßige Erschließung gesichert, da die übrigen durch Baugenehmigung legalisierten Wochenendhäuser im Baugebiet ebenfalls über den Wirtschaftsweg erschlossen seien.

Atomsicheres, fensterloses Wochenendhaus stellt "Fremdkörper" dar

Das VG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten es im Wesentlichen aus, das im unbeplanten Innenbereich - um einen solchen handele es sich bei der aus mindestens 40 Gebäuden bestehenden Bebauung im Gebiet "Auf dem Schanzgraben" gelegene Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar halte es sich mit der angestrebten Nutzung als Wochenendhaus innerhalb des bereits tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungs­spektrums. Allerdings überschreite das Vorhaben in Bezug auf die konkret geplante Bauausführung, die für ein Wochenendhaus ohnehin völlig atypisch sei, offensichtlich den Rahmen der in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen und sei ohne jedes Vorbild. Ein im Wesentlichen unterirdisch errichtetes, fensterloses Wochenendhaus in der Bauausführung einer selbstständigen Bunkeranlage finde sich in der näheren Umgebung ersichtlich nicht. Vielmehr stelle das Vorhaben in dem Gebiet einen städtebaulichen Fremdkörper dar. Aufgrund der geplanten Bauausführung als selbstständige, im Wesentlichen unterirdische Bunkeranlage erzeuge das Vorhaben eine Außenwirkung, die geeignet sei, im Gebiet ähnliche Bauwünsche aufkommen zu lassen. Damit führe das geplante Vorhaben zu boden­recht­lichen Spannungen, die ein Planungs­be­dürfnis nach sich zögen und denen rechtlich wirksam nur durch gemeindliche Bauleitplanung entge­gen­ge­treten werden könne.

Zivilschutz allenfalls bei Bauleitplanung zu berücksichtigen

Dabei verkenne das Gericht nicht, dass nach der gesetz­ge­be­rischen Intention des Zivilschutz- und Katas­tro­phen­hil­fe­ge­setzes an der Errichtung und Erhaltung privater Hausschutzräume durchaus ein öffentliches Interesse bestehe. Allerdings könne diese allge­mein­po­li­tische Erwägung allenfalls im Rahmen der Bauleitplanung einen zu berück­sich­ti­genden Belang darstellen. Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/cc)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31693

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI