18.10.2024
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Dokument-Nr. 32171

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Verwaltungsgericht Trier Urteil01.08.2022

Untersagung des Inver­kehr­bringen von CBD-haltigen Lebensmitteln rechtmäßigUntersagung wegen fehlender erforderlicher arzneimittel­rechtlicher Zulassung gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die gegen eine Untersagungs­verfügung zum Inver­kehr­bringen CBD-haltiger Präsentations­arznei­mittel gerichtete Klage abgewiesen.

Die Klägerin, eine Firma aus dem Raum Trier-Saarburg, vertreibt u. a. ein CBD-haltiges Pulver, das an Hunde verfüttert wird sowie eine - zur Anwendung beim Menschen bestimmte- CBD-haltige Hautcreme. Beide Produkte sind nicht als Arzneimittel zugelassen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Produkten um ein Ergän­zungs­fut­ter­mittel bzw. um einen Kosmetikartikel handele, die in ihrem Inter­ne­t­auftritt jeweils auch als solche beworben würden.

Land: Verbraucher wird heilende Wirkung suggeriert

Aus Sicht des beklagten Landes werden beide Produkte hingegen so präsentiert, dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, den Produkten komme eine heilende Wirkung zu. Deshalb ist der Beklagte der Auffassung, es handele sich um sog. Präsentationsarzneimittel, also Mittel, die als Arzneimittel dargestellt bzw. präsentiert werden. Weil dies nach Auffassung des Beklagten rechtlich unzulässig ist, hat er den Vertrieb der beiden Produkte untersagt. Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren hat die Klägerin beim Verwal­tungs­gericht Trier Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, ihre Produkte seien nicht dazu ausgelobt, anstelle eines Medikaments für krank­heits­be­dingte Beschwerden verwendet zu werden. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, die Klägerin präsentiere die beiden Produkte als Arzneimittel, weil sie jeweils die therapeutische Wirkung von CBD zur Heilung oder Linderung von (Gelenk-)Krankheiten des Hundes bzw. von Hautkrankheiten beim Menschen herausstelle.

VG geht von Präsen­ta­ti­o­ns­a­rz­nei­mittel aus

Dieser Sichtweise haben sich die Richter des VG angeschlossen und die Klage abgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­ver­fügung sei anhand der einschlägigen Vorschriften des Tiera­rz­nei­mit­tel­ge­setzes bzw. hinsichtlich der Hautcreme anhand der Vorschriften des Arznei­mit­tel­ge­setzes zu überprüfen. Danach stellten sich beide Präparate als Arzneimittel in Form der sog. Präsen­ta­ti­o­ns­a­rz­nei­mittel dar.

Begriff des Präsen­ta­ti­o­ns­a­rz­nei­mittels weit auszulegen

Um den Verbraucher nicht nur vor schädlichen Heilmitteln zu schützen, sondern auch davor, dass anstelle eines geeigneten Heilmittels ein ungeeignetes Präparat gewählt wird, sei der Begriff des Präsen­ta­ti­o­ns­a­rz­nei­mittels weit auszulegen, um sicherzustellen, dass der Arznei­mit­tel­begriff nicht nur Erzeugnisse umfasse, die tatsächlich eine therapeutische Wirkung haben, sondern auch solche, die bei einem durch­schnittlich informierten Verbrauchern den Eindruck entstehen lassen, dass das betreffende Produkt in Anbetracht seiner Aufmachung zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignet sei. Ob dem so sei, sei anhand einer einzel­fa­ll­be­zogenen Gesamt­be­trachtung zu bestimmen. Danach handele sich bei beiden streit­ge­gen­ständ­lichen Produkten um sog. Präsen­ta­ti­o­ns­a­rz­nei­mittel.

Beklagte deren Inver­kehr­bringen untersagen

Beim Verbraucher werde der Eindruck erweckt, der enthaltene Wirkstoff CBD diene der Heilung und Linderung von (Gelenk-)Krankheiten beim Hund bzw. von Hautkrankheiten beim Menschen. Der Durch­schnitts­ver­braucher gewinne den Eindruck, das jeweilige Präparat selbst stelle eine mögliche Thera­pie­maßnahme dar. Mithin seien die Produkte nicht als Futtermittel bzw. Kosmetikprodukt zu qualifizieren. Da es sich bei den Produkten mithin um ein Tiera­rz­nei­mittel bzw. um ein Arzneimittel handele, habe der Beklagte deren Inver­kehr­bringen untersagen dürfen, weil ihnen die arznei­mit­tel­rechtlich erforderliche Zulassung fehle. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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