21.11.2024
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Dokument-Nr. 31053

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Verwaltungsgericht Trier Urteil04.10.2021

Nächtliche Corona- Aus­gangs­beschränkung des Eifelkreises Bitburg-Prüm rechtswidrigKlage gegen nächtliche Aus­gangs­beschränkung erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat festgestellt, dass die in einer Allge­mein­ver­fügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie getroffene Anordnung einer nächtlichen Aus­gangs­beschränkung rechtswidrig gewesen ist.

Nachdem Anfang April 2021 die sog. 7-Tage-Inzidenz an mehr als drei aufein­an­der­fol­genden Tagen den Wert von 100 überschritten hatte, wies das zuständige Ministerium den beklagten Landkreis an, eine Allgemeinverfügung nach dem Muster der 18. Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung des Landes zu erlassen und in Kraft zu setzen. Daraufhin erließ die Kreisverwaltung eine entsprechende, vom damaligen Landrat unterzeichnete Allge­mein­ver­fügung, die vom 09. bis zum 11.04.2021 galt und in der u.a. eine nächtliche Ausgangs­be­schränkung im Zeitraum zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr des Folgetages angeordnet wurde.

Landrat begehrt nachträgliche Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der durch die Allge­mein­ver­fügung angeordnete Ausgangs­be­schränkung

In einer Presse­mit­teilung teilte die Kreisverwaltung mit, der Landrat halte insbesondere die Ausgangs­be­schränkung für nicht geeignet, Infektionsherde einzudämmen. Der damalige Landrat und seine Ehefrau, die Kläger des vorliegenden Verfahrens, stellten beim Verwal­tungs­gericht zunächst einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der indes erfolglos geblieben und mit Beschluss vom 9.4.2021 abgelehnt worden ist. Im Anschluss hieran haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machen, sie hätten ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der durch die Allge­mein­ver­fügung angeordnete Ausgangs­be­schränkung. Diese habe ihre körperliche Fortbe­we­gungs­freiheit unver­hält­nismäßig eingeschränkt.

VG: Feststel­lungs­in­teresse gegeben

Das VG sieht die Klage als zulässig und begründet an. Die Bekämpfung der Covid-19- Pandemie sei stets von kurzfristigen Reaktionen auf eine sich dynamisch verändernde Ausgangslage geprägt. Von daher handele es sich bei der strittigen Allge­mein­ver­fügung um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt, gegen den Rechtsschutz in einem gerichtlichen Haupt­sa­che­ver­fahren regelmäßig nicht zu erlangen sei. In derartigen Fällen sei das prozessual erforderliche berechtigte Feststel­lungs­in­teresses gegeben.

Voraussetzungen für Erlass der Allge­mein­ver­fügung grundsätzlich gegeben

Die strittige Allge­mein­ver­fügung sei hinsichtlich der angeordneten Ausgangs­be­schränkung rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Zwar hätten die in der 18. Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung geregelten tatbe­stand­lichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangs­be­schränkung vorgelegen, da an drei Tagen in Folge die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis über 100 gelegen habe. Die einschlägige Vorschrift habe jedoch die Möglichkeit eröffnet, in besonderen atypischen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für die gesund­heit­lichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium abweichende Allge­mein­ver­fü­gungen zu erlassen.

Regelung wegen fehlender Ermes­sens­ausübung rechtswidrig

Ein solcher Ausnahmefall habe hier zumindest deshalb vorgelegen, da sich das Infek­ti­o­ns­ge­schehen auf die am südöstlichen Rand des Kreisgebietes gelegene Verbands­ge­meinde Speicher konzentriert habe. In den drei nicht an diese grenzenden Verbands­ge­meinden sei die 7-Tage-Inzidenz bis zum Erlass der Allge­mein­ver­fügung hingegen deutlich unter den Wert von 100 abgesunken gewesen. Das danach eröffnete Ermessen hätten jedoch weder der beklagte Landkreis noch das anweisende Ministerium ausgeübt, was die Regelung rechtswidrig mache. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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