18.10.2024
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Dokument-Nr. 29771

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss22.01.2021

Kirche Maria Königin: Eilantrag gegen Baugenehmigung erfolgreichVG Trier hebt Baugenehmigung für Umbau der ehemaligen Kirche Maria Königin auf

Das VG Trier hat dem Eilantrag der Eigentümer eines an die Kirche Maria Königin in Pallien angrenzenden Grundstücks gegen die für den Umbau und die Umnutzung der ehemaligen Kirche zu einem Wohnhaus mit 16 bis 17 Wohneinheiten von der der Stadt Trier erteilten Baugenehmigung stattgegeben.

Die Kirche wurde 1957/58 nach den Plänen eines Trierer Architekten aus heimischem Rotsandstein mit überwiegend geschlossenen Fassaden errichtet und ist in der Liste der Kulturdenkmäler eingetragen. 2016 erfolgte die Profanierung per Dekret. Die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Projekt­ge­sell­schaft plant den Umbau sowie die Umnutzung der ehemaligen Kirche und beantragte die hierzu erforderliche Baugenehmigung, die die Stadt im Juni 2020 unter Abweichungen von mehreren in der Landes­bau­ordnung vorgesehenen brand­schutz­recht­lichen Anforderungen erteilte. Die Antragsteller beriefen sich zur Begründung ihres Eilantrags darauf, dass die von der Antragsgegnerin getroffenen Abwei­chungs­ent­schei­dungen einer rechtlichen Prüfung nicht standhielten und machten im Übrigen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot geltend.

Fehlende Abwägungs­ent­scheidung führt zu Antragserfolg

Das VG gab dem Antrag statt und führten zur Begründung aus, die Antragsgegnerin habe die Baugenehmigung unter Abweichung von auch dem Drittschutz dienenden brand­schutz­recht­lichen Vorschriften erteilt, ohne die insoweit erforderliche eigene Ermes­sen­s­ent­scheidung zu treffen. Die Antragsgegnerin habe sich vielmehr darauf beschränkt, die Abweichungen unter Verweis auf das von der im Verfahren beigeladenen Projekt­ge­sell­schaft vorgelegte Brand­schutz­gut­achten zu erteilen. Dies reiche jedoch nicht aus. Die Befugnis zur Erteilung von Abweichungen sei restriktiv zu handhaben, insbesondere sei eine Abwägungs­ent­scheidung zwischen den Belangen des Bauherrn und den nachbar­recht­lichen Belangen zu treffen, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei und nicht durch die bloße Zustimmung zum Brand­schutz­konzept der Beigeladenen geschehen könne.

Kein Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot

Da der Antrag der Nachbarn mithin bereits aus diesem Grunde zum Erfolg geführt hat, hat das Gericht lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Antragsteller mit ihrem weiteren Vorbringen, insbesondere zu einem Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot, nicht erfolgreich gewesen wären.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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