24.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil23.01.2008

Rheinland-Pfalz: Studiengebühr für ZweitstudiumKeine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken an die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Zweit­stu­dien­gebühr

Die Universität Trier ist berechtigt, für ein sog. Zweitstudium eine Studiengebühr in Höhe von 650,00 € je Semester zu verlangen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Diplom-Rechtspflegers (FH) zugrunde, der seinen Vorbe­rei­tungs­dienst des gehobenen Justizdienstes entsprechend den einschlägigen beamten­recht­lichen Regelungen an der Fachhochschule Schwetzingen, Hochschule für Rechtspflege, mit Erfolg absolviert und sich anschließend bei der beklagten Universität zum rechts­wis­sen­schaft­lichen Studium eingeschrieben hatte. Die Beklagte sah das an der FH Schwetzingen absolvierte Studium als Erststudium an und zog den Kläger demzufolge zu einer Studiengebühr für ein Zweitstudium heran.

Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Der Kläger habe mit der Prüfung zum Diplom-Rechtspfleger (FH) einen durch Studium erworbenen ersten berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss erlangt. Entscheidend sei insoweit, dass es sich bei der Fachhochschule Schwetzingen um eine staatlich errichtete Hochschule handele, an der der Vorbe­rei­tungs­dienst in Form eines Studiums absolviert werde. Damit stelle sich das bei der Beklagten aufgenommene Studium als gebüh­ren­pflichtiges Zweitstudium i.S.v. §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG dar. Verfas­sungs­rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Zweit­stu­dien­gebühr bestünden nicht. Art. 12 Abs. 1 GG gebiete nicht, ein gebührenfreies (weiteres) Studium zu ermöglichen, nachdem bereits ein die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichender Erstabschluss erreicht worden sei. Auch die vom Kläger gerügte Ungleich­be­handlung zu Studierenden, die ihr Erststudium in Rheinland-Pfalz absolviert haben, sah die Kammer als nicht gegeben. Auch im Falle eines (Erst-) Studiums an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule, deren Ausbil­dungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet und damit mit dem vom Kläger absolvierten Studiengang vergleichbar seien, werde ein weiteres Studium als gebüh­ren­pflichtiges Zweitstudium behandelt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2/08 des VG Trier vom 29.01.2008

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