15.11.2024
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Dokument-Nr. 1865

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Vergleich07.02.2006Verwaltungsgericht Münster1 K 1020/04 und 1 K 1052/04
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Verwaltungsgericht Münster Vergleich07.02.2006

Nordrhein-Westfalen: Keine Studiengebühr für Zweitstudium nach zügigem Erststudium?

Ob nach gegenwärtiger Rechtslage eine Studiengebühr für ein Zweitstudium erhoben werden darf, das nach einem zügigen, noch vor Einführung der Studiengebühren abgeschlossenen Erststudium begonnen wird, ist nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Münster fraglich.

Das Gericht hat jetzt zwei Klagen verhandelt, mit denen sich Studierende zweier Hochschulen aus Münster gegen die Zahlung einer Studiengebühr wandten. Seit dem Sommersemester 2004 müssen in Nordrhein-Westfalen sogenannte Langzeit­stu­denten sowie Absolventen eines Zweit- oder Senio­ren­studiums Studiengebühren zahlen. Die Kläger hatten ein erstes Studium in einer Studiendauer beendet, die weit unter der Grenze der 1,5fachen Regel­stu­di­enzeit blieb, die für die Erhebung der Langzeit­stu­dien­gebühr maßgeblich ist. Nach dem mit dem Diplom abgeschlossenen ersten Studiengang nahmen sie ein weiteres Studium auf. Dafür verlangten die Hochschulen die Zahlung einer Studiengebühr.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Forderung der Hochschulen eine Stütze im Worlaut des Studienkonten- und finan­zie­rungs­gesetz finden könne. Das Gericht habe aber unter Gleich­be­hand­lungs­ge­sichts­punkten zu prüfen, ob den Klägern, die ihr erstes Studium vor dem Beginn der Studien­ge­büh­ren­pflicht, aber nach Inkrafttreten des Gebüh­ren­ge­setzes erfolgreich abschlossen, noch ein Restguthaben aus dem zügig durchgeführten Erststudium zur Verfügung stehe. Die zugrun­de­liegende Rechtsfrage werde derzeit in einem Verfahren vor dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen geprüft. Ohne diese Entscheidung abzuwarten, einigten sich die Prozess­be­tei­ligten vor dem Verwal­tungs­gericht auf eine einvernehmliche Lösung.

Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 07.02.2006

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