14.11.2024
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Dokument-Nr. 1535

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Beschluss21.07.2004Verwaltungsgericht Frankfurt am Main12 G 2920/04
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss21.07.2004

Hessen: Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main lehnt Eilantrag eines Rechtsanwaltes ab, der für sein Zweitstudium Gebühren entrichten soll

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main lehnte den Eilantrag unter Berufung auf seine Entscheidung vom 21.07.2004 (Az.: 12 G 2920/04), wonach die Einführung von Studiengebühren in Hessen keinen grundsätzlichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken begegne, ab. Dies gelte auch hinsichtlich der Einführung von Gebühren für das Zweitstudium.

Der in Frankfurt am Main tätige Anwalt hatte das Jurastudium mit Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung im Juni 1996 erfolgreich beendet und im Wintersemester 1996/97 das Studium der Politik aufgenommen. Gleichzeitig absolvierte er von November 1996 bis März 1999 die Referen­dar­aus­bildung (sogenannter juristischer Vorbe­rei­tungs­dienst). Das Politikstudium beendete er ohne Abschluss nach sechs Semestern. Seit Juni 1999 ist er als Rechtsanwalt tätig. Zudem ist er seit dem Wintersemester 2003/04 im Magis­ter­stu­diengang Englische Philologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main eingeschrieben. Die Universität setzte mit Bescheid vom Februar 2004 für den Fall seiner Rückmeldung zum Sommersemester 2004 eine Gebühr in Höhe von 500,00 € fest, weil er ein Zweitstudium durchführe und dieses gemäß § 3 Abs. 3 Hessisches Studien­gut­ha­ben­gesetz gebüh­ren­pflichtig sei.

Dagegen wandte der Rechtsanwalt (Antragsteller) sich mit der Begründung, nach der Rechtsprechung des Hessischen Staats­ge­richtshofes sei das zweite Studium gebührenfrei, sofern das Erststudium keine angemessene Beschäftigung sichere. Als Rechtsanwalt habe er kein ausreichendes Einkommen und sein Vermögen in Höhe von ca. 30.000,00 € benötige er für seinen Lebensunterhalt und zur Absicherung seiner Alters­ver­sorgung. Seine monatlichen Unkosten beliefen sich auf ca. 1.800,00 €, während er lediglich 600,00 € Existenz­grün­dungs­zu­schuss erhalte, der sich gegen Ende des Jahres halbieren werde. Schließlich habe er sein Erststudium nach nur acht Fachsemestern erfolgreich beendet. Ferner rügt er die Verletzung von Vertrau­ens­schutz und des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes, weil er zum Zeitpunkt seiner Immatrikulation nicht mit einer Einführung von Studiengebühren habe rechnen müssen und die Überg­angs­vor­schriften ihm keinen angemessenen Zeitraum für eine Anpassung ließen. Die Berechnung des Studien­gut­habens verstoße gegen den allgemeinen Gleich­heits­grundsatz, weil Studierende, die bereits über einen berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss verfügten, im Gegensatz zu anderen nicht die Möglichkeit hätten, ihr Studienguthaben nachträglich zu erhöhen. Außerdem liege bei ihm jedenfalls ein Härtefall vor, der zum Erlass der Studiengebühren führen müsse. Sein Erststudium sichere ihm nämlich kein angemessenes Auskommen, denn es sei ihm trotz intensiver Bemühungen bislang weder gelungen, eine seiner Ausbildung entsprechende sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung zu finden, noch nennenswerte Einnahmen aus einer selbständigen Rechts­an­walt­s­tä­tigkeit zu erzielen. Deshalb müsse er mit Hilfe eines Zweitstudiums seine beruflichen Perspektiven verbessern.

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main lehnte nunmehr den Eilantrag unter Berufung auf seine Entscheidung vom 21.07.2004 (Az.: 12 G 2920/04), wonach die Einführung von Studiengebühren in Hessen keinen grundsätzlichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken begegne, ab. Dies gelte auch hinsichtlich der Einführung von Gebühren für das Zweitstudium.

Auch gebiete es der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht, Studierende mit nicht vergleichbarem Ausbil­dungsstand voraus­set­zungslos gleichzustellen.

Der Antragsteller könne auch zu seinen Gunsten nichts daraus herleiten, dass er den weiteren Studiengang Politologie "zeitsparend" neben der Referendarzeit betrieben habe. Insbesondere könne er deshalb keine entsprechende Anwendung der Teilzeit­stu­di­en­re­gelung fordern. Vielmehr liege die Vermutung nahe, der Antragsteller habe sich während seines Referen­da­r­dienstes zusätzlich die Vorteile des Studentenstatus, wie z. B. das Semesterticket sichern wollen, weil er nämlich zeitgleich mit dem Ende des juristischen Vorbe­rei­tungs­dienstes das Studium der Politologie aufgegeben habe.

Auch auf die in Art. 59 der Hessischen Verfassung festgelegte Unterrichtsgeld- und Lehrmit­tel­freiheit könne der Antragssteller sich nicht erfolgreich berufen. Er verkenne nämlich die diesem Verfas­sungs­artikel immanenten Schranken als soziales Grundrecht. Der Hessische Gesetzund Verord­nungsgeber habe die wider­strei­tenden Interessen des Gemeinwohls und der Studierenden, die einen zweiten Hochschul­ab­schluss zur Ausübung ihres Berufes benötigten oder anstrebten, hinreichend berücksichtigt und abgewogen. Es bedürfe keiner weitergehenden generellen Freistellung von Studierenden aufgrund schlechter wirtschaft­licher Lage.

Angesichts der breitgeführten politischen Diskussion um die Einführung von Studiengebühren auch in Hessen habe der Antragsteller auch nicht darauf vertrauen können, sein im Wintersemester 2003/04 begonnenes Studium der Englischen Philologie gebührenfrei fortsetzen zu können. Soweit der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 eine Übergangsfrist für die Einführung einer Zweit­stu­dien­gebühr von etwa drei Monaten für zu knapp gehalten habe, folge das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main dem nicht. Diese Entscheidung sei nämlich noch vor dem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 25.07.2001 und damit zu einem Zeitpunkt ergangen, als die politische Diskussion um die Einführung von Studiengebühren noch als Angelegenheit vereinzelnder Bundesländer betrachtet worden sei. Nicht zuletzt hätten Bundesländer wie Hessen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts noch kein entsprechendes Gebührengesetz verabschiedet hatten, verstärkt mit der Zuwanderung von Studierenden aus Bundesländern mit Langzeit- und Zweit­stu­dien­ge­bühren rechnen und diesem Sog mit einer eigenen Studien­ge­büh­ren­re­gelung entgegenwirken müssen.

Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, er erhalte 600,00 € Existenz­grün­dungs­zu­schuss und könne davon unter Berück­sich­tigung seiner monatlichen Ausgaben in Höhe von 1.800,00 € die Studiengebühr nicht bestreiten, wolle er letztlich doppelte staatliche Leistungen beanspruchen. Dies wiederspräche aber eklatant dem vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht in seiner Entscheidung vom 25.07.2001 anerkannten Grundsatz, dass derjenige, der ein Zweitstudium absolviere, in anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Resourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbil­dungs­angebot hinnehmen müsse als derjenige, der sich mit einer berufs­qua­li­fi­zie­renden Ausbildung begnüge. Abgesehen davon erhalte der Antragsteller mit 600,00 € Existenz­grün­dungs­zu­schuss mehr als ein Studierender, dem der Förde­rungs­höchstsatz nach dem Bundes­aus­bil­dungs­gesetz in Höhe von 585,00 € zustehe.

Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main vom 10.09.2004

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