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Verwaltungsgericht Trier Urteil01.09.2010
Beitragserhebung der Handwerkskammer Trier ist rechtmäßigBezugnahme auf mitgeteilten Gewerbeertrag stellt zulässigen Anknüpfungspunkt für Beitragserhebung dar
Die von der Handwerkskammer Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und damit die Klage der Inhaberin eines Goldschmiedebetriebs abgewiesen.
Die Handwerkskammer Trier erhebt seit dem Veranlagungsjahr 2010 von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 260 Euro (zuvor 155 Euro) und einem Zusatzbeitrag in Höhe von ,7 % (zuvor ,475 %) des vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages für das jeweilige Unternehmen zusammensetzen. Die Klägerin monierte mit ihrer Klage, dass der Kammerbeitrag, der sich im Vergleich zu den Vorjahren mehr als verdoppelt habe, überhöht sei. Die Kalkulation könne nicht nachvollzogen und müsse deshalb offen gelegt werden. Die Handwerkskammer hielt dem entgegen, die Erhöhung des Beitrages resultiere aus einem erhöhten Finanzbedarf, der bedingt sei durch Aufwandssteigerungen und Einnahmeverluste. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Beitrag vor der Beitragserhöhung fast 40 % unter dem Landesdurchschnitt gelegen habe, nachdem die Beiträge 20 Jahre lang nicht erhöht worden seien. Selbst nach der Beitragserhöhung sei die Handwerkskammer Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen in Rheinland-Pfalz.
Kein Verstoß gegen Äquivalenzprinzip und Gleichheitssatz
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier wiesen die Klage ab und führten zur Begründung aus, die Beitragshöhe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es könne weder ein Verstoß gegen das bei der Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen zu beachtende Äquivalenzprinzip noch den Gleichheitssatz festgestellt werden. Die Bezugnahme auf den von der Finanzverwaltung mitgeteilten Gewerbeertrag stelle einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung dar, da damit einerseits auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und andererseits auf das Gewicht des Vorteils abgestellt werde, den der Beitrag abgelten solle. Der Handwerkskammer stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung zudem ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Entscheidungsspielraum zu, welche Tätigkeiten sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansehe. Dafür, dass die Handwerkskammer die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund dieses Spielraums kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 113 HwO die Handwerkskammern ermächtigt habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsspielräume zugestanden sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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