15.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil01.09.2010

Beitrags­er­hebung der Handwerkskammer Trier ist rechtmäßigBezugnahme auf mitgeteilten Gewerbeertrag stellt zulässigen Anknüp­fungspunkt für Beitrags­er­hebung dar

Die von der Handwerkskammer Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden und damit die Klage der Inhaberin eines Goldschmie­de­be­triebs abgewiesen.

Die Handwerkskammer Trier erhebt seit dem Veran­la­gungsjahr 2010 von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 260 Euro (zuvor 155 Euro) und einem Zusatzbeitrag in Höhe von ,7 % (zuvor ,475 %) des vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages für das jeweilige Unternehmen zusammensetzen. Die Klägerin monierte mit ihrer Klage, dass der Kammerbeitrag, der sich im Vergleich zu den Vorjahren mehr als verdoppelt habe, überhöht sei. Die Kalkulation könne nicht nachvollzogen und müsse deshalb offen gelegt werden. Die Handwerkskammer hielt dem entgegen, die Erhöhung des Beitrages resultiere aus einem erhöhten Finanzbedarf, der bedingt sei durch Aufwands­stei­ge­rungen und Einnah­me­verluste. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Beitrag vor der Beitrags­er­höhung fast 40 % unter dem Landes­durch­schnitt gelegen habe, nachdem die Beiträge 20 Jahre lang nicht erhöht worden seien. Selbst nach der Beitrags­er­höhung sei die Handwerkskammer Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen in Rheinland-Pfalz.

Kein Verstoß gegen Äquiva­lenz­prinzip und Gleichheitssatz

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier wiesen die Klage ab und führten zur Begründung aus, die Beitragshöhe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es könne weder ein Verstoß gegen das bei der Beitrags­er­hebung durch öffentlich-rechtliche Berufs­or­ga­ni­sa­tionen zu beachtende Äquiva­lenz­prinzip noch den Gleichheitssatz festgestellt werden. Die Bezugnahme auf den von der Finanz­ver­waltung mitgeteilten Gewerbeertrag stelle einen zulässigen Anknüp­fungspunkt für die Beitrags­er­hebung dar, da damit einerseits auf die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit der Kammer­mit­glieder und andererseits auf das Gewicht des Vorteils abgestellt werde, den der Beitrag abgelten solle. Der Handwerkskammer stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbst­ver­waltung zudem ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Entschei­dungs­spielraum zu, welche Tätigkeiten sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansehe. Dafür, dass die Handwerkskammer die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund dieses Spielraums kein detaillierter Auskunfts­an­spruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitrags­ver­fahren auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kosten­ka­l­ku­lation. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parla­men­ta­rische Gesetzgeber in § 113 HwO die Handwerks­kammern ermächtigt habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflicht­mit­glieder heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestal­tungs­spielräume zugestanden sind.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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