15.11.2024
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Dokument-Nr. 2276

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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.04.2006

Kein Rabatt für Innungs­mit­glieder beim Handwerks­kam­mer­beitrag

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass Handwerks­kammern nicht verpflichtet sind, ihren Pflicht­mit­gliedern, die zugleich freiwillige Mitglieder einer Handwerksinnung sind, einen Beitragsrabatt zu gewähren.

Für die auf die Mitglieder der Handwerkskammer umzulegenden Kosten der Kammertätigkeit können Grund- und Zusatzbeiträge sowie Sonderbeiträge erhoben werden. Die Handwerks­ordnung erlaubt eine Staffelung der Beiträge nach der Leistungskraft. Nicht zu den vom Gesetz genannten Maßstäben für eine Staffelung der Beiträge gehört die Mitgliedschaft in einer anderen Organisation des Handwerks. Dass die Handwerks­ordnung die zusätzliche Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung nicht durch Beitrags­er­mä­ßigung begünstigt, verstößt nicht gegen Verfas­sungsrecht. Denn die freiwillige Mitgliedschaft in der Handwerksinnung mindert nicht die Vorteile aus der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer, deren Abgeltung der Kammerbeitrag dient. Die für das gesamte Handwerk förderliche Tätigkeit der Handwerkskammer kommt auch Innungs­mit­gliedern zu Gute und kann von diesen voll in Anspruch genommen werden. Ob sie tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Beitrags­er­hebung durch die Handwerkskammer ohne Bedeutung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des BVerwG vom 26.04.2006

der Leitsatz

1. Für die Gültigkeit unter­ge­setz­licher Normen ist das Ergebnis des Rechts­set­zungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungs­vorgangs erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungs­di­rektiven besteht.

2. Es ist nicht geboten, den Beitrag zur Handwerkskammer deshalb zu ermäßigen, weil das Mitglied zugleich einer Handwerksinnung angehört.

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