18.10.2024
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Dokument-Nr. 20591

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Verwaltungsgericht Trier Urteil28.01.2015

Aufstockung eines Pferdestalls um zwei Perso­nal­woh­nungen unzulässigWohnungen mit Gesamtfläche von 335 qm für Aufsichts-/Bereit­schafts­personal überdi­men­si­oniert

Die Aufstockung eines in einem Bebau­ungs­plan­gebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenen Pferdestalls um zwei Perso­nal­woh­nungen, ist bau­planungs­rechtlich nicht zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Zur Begründung führten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts aus, dass der Bebauungsplan Flächen für Wohnnutzung nicht vorsehe. Entgegen der vom Kläger im Verfahren vertretenen Auffassung handele es sich bei den geplanten Wohnungen auch nicht um geneh­mi­gungs­fähige untergeordnete Nebenanlagen. Bei der Wohnnutzung handele es sich vielmehr um eine in den einschlägigen Vorschriften geregelte Haupt­nut­zungsart, sodass es sich nicht zugleich um eine Nebenanlage handeln könne. Zudem scheitere die erforderliche Unterordnung an der Größe der mit einer Fläche von insgesamt 335 qm geplanten Wohnungen. Als Wohnungen für Aufsichts-/Bereit­schafts­personal seien sie damit überdi­men­si­oniert und fügten sich deshalb nicht in die Nutzung der Umgebungs­be­bauung ein.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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