18.01.2025
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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Trier Urteil19.06.2013

Widerruf einer Waffen­be­sitzkarte bei Verstoß gegen die Aufbewahrungs­bestimmungen zulässigAufbewahrung einer geladenen Pistole unter der Bettmatratze zeugt von waffen­recht­licher Unzuver­läs­sigkeit

Der Inhaber einer Waffen­be­sitzkarte, der gegen die im Waffengesetz vorgesehenen Aufbewahrungs­bestimmungen verstößt, ist unzuverlässig i.S.d. Waffengesetzes. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden und damit die Rechtmäßigkeit eines vom Landkreis Trier-Saarburg verfügten Widerrufs einer Waffen­be­sitzkarte bestätigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren bei einer Vor-Ort-Kontrolle beim betreffenden Waffen­be­sitz­kar­te­n­inhaber zwei geladene Pistolen in einem nicht i.S.d. Vorschriften des Waffengesetzes klassifizierten Innentresor und eine weitere geladene Pistole unter der Bettmatratze gefunden worden, woraufhin der beklagte Landkreis Trier-Saarburg den Widerruf der Waffen­be­sitzkarte verfügte und den ebenfalls erteilten Jagdschein für ungültig erklärte.

Kläger verstößt mit eigenem Verhalten gegen Aufbe­wah­rungs­be­stim­mungen des Waffengesetzes

Zu Recht, entschied das Verwal­tungs­gericht Trier. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nach der gesetz­ge­be­rischen Wertung nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Kläger habe mit seinem Verhalten zweifelsfrei gegen die im Waffengesetz normierten Aufbe­wah­rungs­be­stim­mungen verstoßen und sei damit waffenrechtlich unzuverlässig. Die Einlassung des Klägers, die geladene Waffe habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur deshalb unter der Bettmatratze gelegenen, weil er morgens von der Jagd gekommen sei und er die Waffe aus Müdigkeit nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe, wertete das Gericht als Schutz­be­hauptung, nachdem diese Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung - und damit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis - vorgebracht worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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