14.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil25.02.2015

Kein Schlafhaus für Prostituierte im GewerbegebietBaurechtliche Vorschriften lassen Wohnnutzungen in Gewerbegebiet nicht zu

Die Errichtung eines sogenannten Schlafhauses für Prostituierte ist im Gewerbegebiet ist bau­planungs­rechtlich unzulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­ge­richts Trier.

Zur Begründung der Entscheidung führte die Richter des Verwal­tungs­ge­richts aus, dass die Festsetzungen des rechts­ver­bind­lichen Bebauungsplans "Teilgebiet Industrie- und Gewerbegebiet Trierweiler-Sirzenich" der begehrten Bauvoranfrage entgegenstünden, wonach u.a. Einrichtungen wie Dirnen­un­ter­künfte sowie Beher­ber­gungs­be­triebe und die Erweiterung bereits vorhandener Bordelle und bordellartiger Betriebe untersagt seien. Aber auch dann, wenn man das Vorhaben als reines Wohnhaus betrachte, sei dessen Errichtung baupla­nungs­rechtlich unzulässig, weil die entsprechenden baurechtlichen Vorschriften Wohnnutzungen in einem Gewerbegebiet nicht zuließen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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