21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil28.07.2009

VG Karlsruhe: Eros-Center darf in Gewerbegebiet gebaut werdenUnzumutbare milieubedingte Störungen nicht erkennbar

Der Bau eines Eros-Centers in einem Gewerbegebiet ist zulässig. Das Bauprojekt verstößt nicht gegen das baupla­nungs­rechtliche Rücksicht­nah­megebot und ist auch laut Betrie­bs­be­schreibung keine im Plangebiet ausgeschlossene Vergnü­gungs­stätte im Sinne der Baunut­zungs­ver­ordnung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe.

Die Stadt Pforzheim hatte im Oktober 2007 einen Bauvorbescheid über die baupla­nungs­rechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Eros-Centers in einem Gewerbegebiet erteilt. In dieser nach der Betrie­bs­be­schreibung „hotelartigen“ Einrichtung sollen etwa 30 Prostituierte tätig sein. Dagegen hatten die Kläger, unter ihnen der Inhaber eines nahe gelegenen Gewerbebetriebs, zunächst Widerspruch erhoben, der vom Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe im September 2008 zurückgewiesen worden war.

Kläger hält angebliches Großbordell für nicht zulässig

Die Kläger hatten im Wider­spruchs­ver­fahren und nun auch im Klageverfahren vorgetragen, dass es sich bei dem Eros-Center um ein „Großbordell“ handele, welches an dieser Stelle, u.a. wegen der Nähe zur Wohnbebauung in angrenzenden Mischgebieten, baurechtlich nicht geneh­mi­gungsfähig sei. Der Bauvorbescheid sei nicht nur rechtswidrig, sondern verletze sie auch in eigenen Rechten.

Gewerbebetrieb

Gewerbebetrieb für zulässig'> Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. In den Entschei­dungs­gründen seiner Urteile wird ausgeführt: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans als Gewerbebetrieb zulässig. Es handele sich nach der Betrie­bs­be­schreibung nicht um eine im Plangebiet ausgeschlossene Vergnügungsstätte im Sinne der Baunut­zungs­ver­ordnung. Ein Ausschluss von Vergnü­gungs­stätten erfasse z.B. Diskotheken, Tanzbars und Kabaretts, nicht aber Bordelle, wenn dort einzelnen Kunden lediglich individuelle sexuelle Dienst­leis­tungen geboten würden. Selbst wenn dies baurechtlich anders zu beurteilen wäre, könnten die Kläger hieraus keine Rechte für sich ableiten. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das baupla­nungs­rechtliche Rücksicht­nah­megebot. Insoweit würden in einem Gewerbegebiet geringere Anforderungen gelten als in Gebieten, in denen, wie etwa in Mischgebieten, das Wohnen allgemein zulässig sei. Das konkrete Gewerbegebiet sei schon jetzt insbesondere durch Zu- und Abfahrtsverkehr vorhandener Betriebe und durch die Lage an einer vier- bzw. sechsspurigen Straße verkehrlich erheblich belastet. Dass es in der näheren und weiteren Umgebung des Vorhabens zu unzumutbaren milieubedingten Störungen kommen und ein „Trading Down-Effekt“ eintreten könnte, sei nicht erkennbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 28.07.2009

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