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Dokument-Nr. 579

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil11.05.2005

Städtebauliche Gründe können Ausschluss von Bordellen in Gewerbegebiet rechtfertigenOVG billigt Ausschluss von Bordellen in Ludwigshafener Gewerbegebiet

In einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet kann unter Umständen der Ausschluss von Bordellen zulässig sein, entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens begehrte von der Stadt Ludwigshafen eine Baugenehmigung zur Umnutzung eines bestehenden Gebäudes in einer "Erotik-Dienst­­leis­tungs­betrieb". Daraufhin beschloss der Stadtrat für das gewerblich geprägte Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans. Dieser setzt ein Gewerbegebiet fest, in dem unter anderem Prosti­tu­ti­o­ns­be­triebe und prosti­tu­ti­o­ns­ähnliche Nutzungen unzulässig sind. Der Stadtrat begründete dies mit der Rücksichtnahme auf ein benachbartes Wohngebiet, dessen Haupter­schlie­ßungs­straße durch das Gewerbegebiet läuft.

Den Ausschluss von Prosti­tu­ti­o­ns­be­trieben im Gewerbegebiet griff der Antragsteller im Wege der Normenkontrolle vor dem Oberver­wal­tungs­gericht an. Dieses lehnte den Antrag jedoch ab und bestätigte die Planung der Stadt Ludwigshafen.

Bordelle seien unter den heutigen rechtlichen Gegebenheiten zwar als Gewerbebetriebe anzusehen, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich angesiedelt werden dürften, so die Richter. Insbesondere sei das Baupla­nungsrecht "sittlich neutral". Im Bebauungsplan dürfe aber festgelegt werden, dass bestimmte Arten von allgemein zulässigen Anlagen ausnahmsweise unzulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. So liege der Fall hier. Das Gewerbegebiet bestehe aus der Randbebauung der Haupt­zu­fahrts­straße zu einem Wohngebiet. Die Belange der Wohnbevölkerung würden durch die Ansiedlung und die dann eventuell mögliche Massierung von Bordellen an jener Straße beeinträchtigt, was den planerischen Ausschluss von Bordellen rechtfertige.

Das Oberver­wal­tungs­gericht ließ die Revision nicht zu.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.06.2005

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