03.12.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil27.10.2009

Vollzugsbeamter überlässt Strafgefangenem Prepaid-Karten für Telefonate mit der Familie – Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtmäßigHandeln des Vollzugsbeamten stellt gravierenden Mangel an Verant­wor­tungs­be­wusstsein dar

Ein Vollzugsbeamter, der einem Häftling ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung Prepaid-Karten zur freien Verfügung überlässt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das zur Entfernung aus dem Dienst führt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht.

Der beklagte Justiz­voll­zugs­o­ber­se­kretär, der disziplinarisch nicht vorbelastet ist, hatte in der vom Land gegen ihn erhobenen Diszi­pli­na­rklage, die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtet war, eingestanden, einem Strafgefangenen zwei Prepaid-Karten überlassen zu haben. Er habe dies aus Mitleid und falsch verstandenem Verant­wor­tungs­gefühl getan. Als Vertrau­ens­beamter des Strafgefangenen sei er mit dessen familiären Problemen konfrontiert worden. Er habe miterlebt, dass dessen vier Kinder sehr unter der Trennung von ihrem Vater gelitten hätten. Zudem habe er erfahren, dass die Ehefrau des Gefangenen Trennungs­ge­danken hege. Deshalb sei er in immer größere Sorge um den Gefangenen geraten. Schließlich habe er sich von ihm überreden lassen, ihm Prepaid-Karten zum Zwecke des regelmäßigen telefonischen Kontakts mit der Familie zu überlassen. Bei Auswertung der Verbin­dungsdaten wurde später festgestellt, dass insgesamt zehn Gefangene mit den Prepaid-Karten telefoniert hatten.

Beamter darf sich nicht aus Gutmütigkeit oder Mitleid über Vorschriften hinwegsetzen

Die Richter urteilten, dass der Beklagte mit seinem Verhalten eklatant gegen seine Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, verstoßen habe. Strafgefangenen sei zur Sicherheit in den Justiz­voll­zugs­an­stalten der Besitz von Handys ausdrücklich verboten. Die Anstaltsleitung müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Telefonverkehr von Strafgefangenen zu überwachen, um unkon­trol­lierbare Risiken, wie die Behinderung von Ermittlungen, die Vorbereitung von Gefan­ge­nen­be­freiungen oder die Organisation von kriminellen Aktivitäten aus der Anstalt, zu vermeiden. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt müssten sich darauf verlassen können, dass jeder Vollzugsbeamte die geltenden Sicher­heits­be­stim­mungen einhalte und sich nicht eigenmächtig, sei es auch aus Gutmütigkeit oder Mitleid, über solche Vorschriften hinwegsetze. Der Beklagte hätte sich auch anders für den Strafgefangenen einsetzen können, indem er beispielsweise bei der Anstaltsleitung dafür eingetreten wäre, dem Gefangenen den telefonischen Kontakt zu seiner Familie zu ermöglichen, um einer möglichen Verzweif­lungstat entge­gen­zu­wirken. Mit dem von ihm gewählten Verhalten habe der Beklagte aber eine von ihm nicht zu beeinflussende Gefahrenquelle geschaffen, was einen gravierenden Mangel an Verant­wor­tungs­be­wusstsein erkennen lasse. Das zur Fortsetzung des Beamten­ver­hält­nisses im Justiz­voll­zugs­dienst erforderliche Vertrauen könne ihm deshalb nicht mehr entgegen gebracht werden.

Quelle: ra-online, VG Trier

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