14.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.11.2007

Justiz­voll­zugs­beamter wegen Überlassung von Anstalts­sch­lüsseln an Gefangenen zu Recht entlassenSchwere Dienst­pflicht­ver­letzung

Ein im geschlossenen Strafvollzug eingesetzter Beamter, der einem Gefangenen Anstalts­sch­lüssel überlässt und während des anschließenden Diszi­pli­na­r­ver­fahrens trotz Dienst­un­fä­higkeit einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Diszi­pli­nar­sachen des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im Jahr 1959 geborene Beamte steht als Justiz­voll­zugs­beamter im Dienst des klagenden Landes. Im August 2004 war er als Aufsichtsperson im Küchenbereich der Justiz­voll­zugs­anstalt Rohrbach eingesetzt. Während er mit Bürotätigkeiten beschäftigt war, überließ er einem Gefangenen seinen Schlüsselbund, damit dieser Tiefkühlkost in den Keller des Küchentraktes bringen konnte. An dem Schlüsselbund befanden sich mehrere Schlüssel, die zum Öffnen sämtlicher Büros und Lageräume, aller Hafträume sowie der Gebäu­deab­schlusstüren auf dem gesamten Anstaltsgelände geeignet waren. Der Gefangene begab sich mit den Schlüsseln in die Kellerräume, wo er sich über mehrere Minuten unbeaufsichtigt aufhalten konnte. Anschließend gab er den Schlüsselbund zurück. In der Folge wurde ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen den Justiz­voll­zugs­beamten eingeleitet und er unter Kürzung seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Wegen ärztlich bescheinigter Dienst­un­fä­higkeit hatte er schon unmittelbar nach dem Vorfall in der Justiz­voll­zugs­anstalt keinen Dienst mehr verrichtet. Seit Herbst 2005 ist der Beamte als Geschäftsführer aktiv im Betrieb einer Bäckerei tätig, ohne hierfür eine Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung beantragt zu haben. Diese Tätigkeit wurde ihm vom Dienst­vor­ge­setzten nach Bekanntwerden mit sofortiger Wirkung untersagt. Das Land reichte Klage auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst ein. Das Verwal­tungs­gericht gab dieser Klage statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufung des Beamten zurück.

Das Verhalten des Beamten sei als schwere Dienst­pflicht­ver­letzung zu bewerten. Er habe gegen Kernpflichten eines im geschlossenen Strafvollzug eingesetzten Beamten verstoßen, weil er entgegen der Dienst­vor­schriften zum sorgfältigen Dienstgebrauch anvertraute Anstalts­sch­lüssel einem Gefangenen überlassen habe. Der Beamte habe dabei auch schuldhaft gehandelt. Obwohl er wegen privater Erlebnisse an einer psychischen Belas­tungs­störung leide, die seine Dienst­un­fä­higkeit begründe, habe eine Einsicht­fä­higkeit in das Unrecht seiner Handlungsweise bestanden. Schon wegen dieses Verhaltens im Straf­voll­zugs­dienst habe sich der Beamte an den Rand der Tragbarkeit für ein weiteres Verbleiben im Straf­voll­zugs­dienst gebracht. Ein endgültiger Ansehens- und Vertrau­ens­verlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei aber dadurch eingetreten, dass der Beamte während des laufenden Diszi­pli­na­r­ver­fahrens bei krank­heits­be­dingter Dienst­un­fä­higkeit ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit aufgenommen habe und sie bis heute trotz ausgesprochenen Verbots ausübe. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sei daher geboten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.11.2007

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