15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.03.2010

OVG Rheinland-Pfalz: Weitergabe von SIM-Karten an Gefangenen führt zur Entfernung des Justiz­voll­zugs­beamten aus dem DienstSchwerwiegendes Dienstvergehen macht Weiter­be­schäf­tigung untragbar

Ein Justiz­voll­zugs­beamter, der einem Gefangenen Mobilfunk-Karten (SIM-Karten) für Telefonate überlässt, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der im Jahre 1971 geborene Beamte stand als Justiz­voll­zugs­o­ber­se­kretär im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wurde im allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt Diez eingesetzt. Im Jahre 2007 überließ er einem Strafgefangenen eine SIM-Karte, mit der dieser sowie weitere zehn Gefangene mehrere hundert Telefon­ge­spräche führten. Nachdem diese Karte von dem Strafgefangenen wegen einer Zellenkontrolle zerstört wurde, überließ der Beamte ihm eine Ersatzkarte. Der Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwal­tungs­gericht statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufung des Beamten zurück.

Weitergabe der SIM-Karte schafft unbeherr­schbares Risiko für Sicherheit der Allgemeinheit

Der Justiz­voll­zugs­beamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung verloren. Durch die Weitergabe der SIM-Karten habe der Beamte dem Gefangenen und weiteren Inhaftierten die Möglichkeit eröffnet, unkontrolliert Mobil­funk­ge­spräche zu führen. Damit habe er nicht nur ein unbeherr­schbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen, sondern auch die Gesundheit und das Leben der Bediensteten sowie der anderen Gefangenen in der Anstalt in Gefahr gebracht. Unkontrollierte Telefon­ge­spräche könnten dazu missbraucht werden, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen oder Ermittlungen der Straf­ver­fol­gungs­behörde zu behindern. Außerdem hätten Gefangene mithilfe der beiden SIM-Karten Ausbruchs­versuche und die Beschaffung unerlaubter Gegenstände (z. B. Waffen und Drogen) organisieren können. Schließlich habe der Beamte sich durch die grob pflichtwidrige Überlassung der SIM-Karten an den Gefangenen nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber allen anderen Inhaftierten, die davon erfahren hätten, erpressbar gemacht. Da das Fehlverhalten des Beamten den Kernbereich der Dienstpflichten eines Justiz­voll­zugs­beamten betreffe, nämlich die Anstalts­si­cherheit zu gewährleisten, habe er sich für einen weiteren Verbleib im Dienst untragbar gemacht. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Vollzugsbeamter seine Pflicht­ver­letzung dem Dienstherrn freiwillig offenbare und sich dadurch aus der Erpressbarkeit befreie.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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