18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil01.04.2014

Degradierung nach falscher Bedienung des Zeit­erfassungs­gerätes nicht zu beanstandenBeamter verstößt über einen Zeitraum von zwei Jahren kontinuierlich und vorsätzlich gegen Dienstpflichten

Ein Beamter, der vorsätzlich das Zeiter­fas­sungsgerät seiner Dienststelle falsch Bedient und die "Gehen-Zeiten" manipuliert, kann um zwei Ämter zurückgestuft werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein kurz vor dem Ruhestand stehender Beamter einer im südwestlichen Landesteil gelegenen Verbands­ge­meinde an 170 Tagen seine Dienststelle verlassen hat, ohne dies am Zeiter­fas­sungsgerät mit einer "Gehen-Buchung" zu dokumentieren. Nach einiger Zeit hat der Beamte die Dienststelle wieder aufgesucht, sich Zutritt mit seinem persönlichen Chip ermöglicht und die zuvor unterlassene "Gehen-Buchung" nachgeholt. Aufgefallen war das Verhalten nach einem Abgleich der Zutrittszeiten an der Haupt­ein­gangstür mit den Daten des Zeiter­fas­sungs­gerätes. Die Gesamtdauer der Abwesenheiten steht nicht fest.

VG: Beamter hat vorsätzlich schwer gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat den Beamten um zwei Ämter zurückgestuft. Durch sein Verhalten, so die Richter, habe der Beamte vorsätzlich schwer gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Die korrekte Erfassung der Dienstzeiten sei von größter Bedeutung. Im konkreten Fall habe der Beamte über einen Zeitraum von zwei Jahren kontinuierlich gegen diese Grundpflicht verstoßen. Er sei Leiter der Sachge­biets­gruppe Organisation und habe den ihm eingeräumten Vertrau­ens­vor­schuss schwer missbraucht. Zudem habe er selbst an der Einführung der elektronischen Zeiterfassung mitgewirkt. Von einer Entfernung aus dem Dienst sei in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles abzusehen. Wegen der Erkrankung seiner Ehefrau sei die häusliche Situation belastet, der Beamte sei geständig und stehe kurz vor der Pensionierung. Ferner könne er auf eine lange unbeanstandete Dienstzeit zurückblicken, in der er überdurch­schnittliche Leistungen erbracht habe. Er habe jedoch bis zuletzt die Motive für sein Handeln nicht lückenlos und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er um zwei Ämter habe zurückgestuft werden müssen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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