Im Fall hatten zwei Arbeitskollegen häufig die gleichen Stempeleintragungen über Arbeitsbeginn und Arbeitsende, obwohl sie keine Fahrgemeinschaft bildeten. Das machte den Arbeitgeber stutzig, so dass er das Zeiterfassungsgerät durch einen Vorgesetzten beobachten ließ. Dieser stellte fest, dass der eine Arbeitnehmer nicht nur seine eigene, sondern auch die Stempelkarte seines Kollegen stempelte. Später gab dieser Kollege auch zu, dass seine Stempelkarte mit seinem Wissen bestempelt worden war. Das Unternehmen kündigte nach Anhörung des Personalrats den Kollegen außerordentlich.
Eine gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage wurde nun in letzter Instanz vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Auch sein Vorbringen, es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, half ihm nicht.
Die Richter führten aus, dass das Verhalten einen gravierenden Vertrauensbruch darstelle, so dass eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung gerechtfertigt sei. Der Kläger habe vorsätzlich eine falsche Angabe über den Beginn seiner Arbeitszeit verursacht, indem er einen Kollegen gebeten habe, die Zeiterfassungskarte mit abzustempeln. Diese Pflichtverletzung stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.
Vorinstanz:
LAG Hamm, Urt. vom 07.10.2004 - 17 Sa 1175/04