21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil29.11.2016

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Bestechlichkeit zulässigVerstoß gegen unabdingbare beamten­rechtliche Verhal­tens­gebote rechtfertigt Diens­tent­fernung

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat einen Justiz­vollzugs­beamten, der vom Amtsgericht Wittlich rechtskräftig wegen Bestechlichkeit in drei Fällen und in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Abgabe von Betäu­bungs­mitteln zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, aus dem Dienst entfernt.

Der im Jahr 2009 in das Beamten­ver­hältnis auf Probe berufene Beamte, dessen Probezeit zweimal verlängert worden ist, weil er die erforderliche Distanz zu den Gefangenen nicht immer gewahrt und sich als teilweise leicht manipulierbar gezeigt hatte, wurde im Jahr 2013 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. In der Folgezeit unterhielt er weiterhin Kontakte zu Familien­an­ge­hörigen und Bekannten von Gefangenen und überbrachte letzteren Päckchen mit Zigaretten/Tabak/Kaffee/Süßigkeiten und im Falle eines wegen Drogendelikten einsitzenden Gefangenen ein mit Haschisch präpariertes Lakritzpäckchen, wobei er von der Manipulation dieses Päckchens jedoch nichts wusste. Als Gegenleistung nahm er einmal 20 Euro und einmal ein Päckchen Lakritz an.

Land klagt auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst

Nachdem der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom Juni 2014, das seit April 2015 rechtskräftig ist, verurteilt worden war und im laufenden Diszi­pli­na­r­ver­fahren das fortwährende Unterhalten von weiteren Kontakten zu Familien­an­ge­hörigen nachgewiesen werden konnte, hat das klagende Land im April 2016 Klage auf Dienstentfernung des Beamten erhoben.

VG bejaht Entfernung des Beamten aus dem Dienst

Das Verwal­tungs­gericht Trier bejahte eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst und führte zur Begründung aus, dass der Beamte durch die strafrechtlich abgeurteilte Bestechlichkeit in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Abgabe von Betäu­bungs­mitteln, sowie durch das fortlaufende Unterhalten von Kontakten zu Angehörigen und Bekannten von Strafgefangenen, von denen er Gegenstände angenommen und an Gefangene weitergeleitet habe, gegen elementare und im Interesse der Funkti­o­ns­fä­higkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamten­rechtliche Verhal­tens­gebote verstoßen habe. Durch die straf­ge­richtliche Verurteilung habe er eine außerordentlich schwere Ansehens- und Vertrau­en­s­einbuße bewirkt und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe und in welcher Art Beste­chungs­vorteile geflossen seien. Ferner habe er wiederholt und beharrlich gegen seine dienstlichen Kernpflichten, hier das Distan­z­wah­rungsgebot, verstoßen, obwohl ihm während der verlängerten Probezeit bereits mehrfach die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicher­heits­belange im Strafvollzug vor Augen geführt worden seien und seine Verbeamtung auf Lebenszeit zweimal habe hinausgeschoben werden müssen. Dennoch habe er sich unmittelbar nach Berufung in das Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit abermals nachhaltig uneinsichtig gezeigt und sein eigenes Verständnis von Nähe und Distanz walten lassen, indem er sich nicht nur bereit erklärt habe, auf Anfrage Kontakte zu Angehörigen und Bekannten von Gefangenen aufzunehmen und Gegenstände in die Justiz­voll­zugs­anstalt einzuschmuggeln, sondern er sich offenkundig vielfach auch von sich aus angeboten habe, als Kontaktperson und Schmuggler tätig zu werden. Dadurch, dass seine Beden­ken­lo­sigkeit von einem Gefangenen letztlich zum Einschmuggeln von Betäu­bungs­mitteln bewusst ausgenutzt worden ist, habe sich die zu vermeidende Gefahr des völligen Distanz­ver­lustes abermals nachhaltig realisiert.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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